-Prinzipiell erfolgte die Impfgestattung der drei BTV-3 Impfstoffe um Tierleid abzuwenden insbesondere vor dem Hintergrund der schweren Symptomatik und der hohen Mortalität durch den BTV-3 Serotyp bei Schafen.
-Nach derzeitigem Stand entstehen keine Vorteile für Verbringungen durch eine Impfung mit einem der gestatteten BTV-3 Impfstoffe nach EU-Recht, da die Impfstoffe noch keine Immunitätsdauer spezifizieren (gem. Anh. V Teil II Kap. 2 Abschn. 1 Nr. 3 b der DelVO (EU) 2020/689).
Das Ministerium empfiehlt dennoch zum Schutz der Tiere vor einer schweren Klinik und den wirtschaftlichen Einbußen, die Tiere gegen BTV-3 zu impfen.
Weiter Informationen zum Verbringen der Tiere und Förderungen der Impfung finden Sie unter:
mkuem.rlp.de/themen/tiere-und-tierwohl/tiergesundheit-tierseuchenbekaempfung/blauzungenkrankheit-bt