Formulare zur EU-Weinbaukartei

FAQ's - Häufig gestellte Fragen zur Weinbaukartei

Das Rebflächenverzeichnis (Weinbaukartei) enthält die Spalte „Q-Typ“. Hier ist erkennbar, welchem Qualitätstyp (Herkunft) die Fläche zugeordnet ist. Im Infoblatt „Information zum Qualitätstyp“ wird die Ermittlung des Q-Typ der Fläche erläutert. Ist eine Fläche keiner geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) zugordnet, so darf aus dem Ertrag dieser Fläche kein Qualitätswein erzeugt werden.

Haben Sie Flächen, die keinem g.U. zugeordnet sind, beachten Sie bitte ebenfalls die Besonderheiten bei der Hektarertragsregelung. Weitere Infos finden Sie hier >>>.

Häufig gestellte Fragen zur Rebflächen-Meldung im Weininformationsportal finden Sie hier >>>

1. Frage:
Auf den Wirtschaftswegen in den Weinbergen wird der Verkehr, bedingt durch den Tourismus, immer dichter. Hinzu kommen die schnelleren Schlepper und rücksichtslose Mofafahrer und Rennfahrräder. Die Unfallhäufigkeit nimmt dabei zu. Wie wird hier das Verkehrsrecht angewendet, d. h. wer muss auf wen aufpassen; wer trägt die Schuld bei einem Unfall?

Hierzu wurde vom Polizeipräsidium Rheinpfalz, Ludwigshafen, Herr Polizeihauptkommissar Hans-Jürgen Lutz befragt:

Antwort:
Diese Frage können wir nicht beantworten. Zum einen entscheidet - von wenigen Ausnahmen abgesehen und nur mit Einverständnis des Betroffenen - die Polizei KEINE Schuldfragen (das machen die Bußgeldstelle bzw. die Justizbehörden), zum andern verbieten sich pauschale Bewertungen bei einem Unfall, da dieser in der Regel sehr komplex abläuft.


Hierzu konkrete Beispiele:

2. Frage:
Ein Schlepperfahrer kommt beim Herausfahren aus der Weinbergszeile mit den Vorderrädern seines Schleppers auf den Wirtschaftsweg und kollidiert mit einem anderem Verkehrsteilnehmer. Trifft den Winzer die alleinige Schuld?

Antwort:
Ein typischer Fall, der mit "es kommt drauf an" beantwortet werden muss. Grundsätzlich gilt, wer von einer anderen Fläche auf eine Straße/einem Weg einfährt, muss den Verkehr auf der Straße/dem Weg beachten: § 10 StVO.Mißachtung bedeutet 30 € bei Gefährdung, 35 € bei Unfall. Ob der andere Beteiligte eine Mitschuld bekommt oder nicht, muss im Einzelfall geklärt werden; siehe auch Antwort zur Frage Nr. 5.

3. Frage:
Welche Höchstgeschwindigkeit ist auf einem Wirtschaftweg erlaubt?

Antwort:
In der StVO sind auch die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten geregelt. Soweit keine Verkehrszeichen, die die Geschwindigkeit begrenzen aufgestellt sind, betragen außerhalb geschlossener Ortschaften - und Wirtschaftswege liegen regelmäßig außerhalb der geschlossenen Ortschaft - die Höchstgeschwindigkeiten nach § 3 StVO je nach Kraftfahrzeugart 60 oder 80 oder 100 km/h. Zu beachten ist allerdings § 3 Absatz 1 StVO:

(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss er jedoch so langsam fahren, dass er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann. Geschwindigkeitsbeschränkungsschilder werden auf Wirtschaftswegen selten zu finden sein. Geschwindigkeiten über 100 km/h werden wegen der baulichen Anlage der Wege wohl auch selten auf Wirtschaftswegen gefahren werden können. Geschwindigkeitskontrollen durch die Polizei sind damit nicht geboten.

4. Frage:
Kann auf einem Wirtschaftsweg auch jeder 'Nichteigentümer' fahren?

Antwort:
Auf Wirtschaftswege kann man regelmäßig ohne Hindernisse zu überwinden gelangen. Damit liegt hier fast immer öffentlicher Verkehrsraum vor, egal, ob eine Widmung erfolgt ist oder nicht. Auch Privatwege, die nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind und ggf. entsprechend gegen Befahren gesichert sind, z.B. mit Schranke oder Kette, gelten grundsätzlich als "öffentlicher Verkehrsraum". Wenn ein Verkehrsweg öffentlich ist, darf grundsätzlich jeder dort gehen und fahren, muss aber die Verkehrsvorschriften beachten. Auch ein Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) beseitigt nicht das Recht, den Weg zu benutzen. Allerdings ist das Recht beschränkt auf Fußgänger, Handfahrzeuge und Tiere. Autos, Mopeds, Fahrräder dürfen dann auf diesen Wegen nicht fahren.

Ein Verstoß ist grundsätzlich mit 15 € zu ahnden. Allerdings werden zumeist land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und häufig auch Radfahrer und Mofafahrer von dem Verbot ausgenommen. Für den erlaubten Verkehr gelten die StVO- und StVG-Regeln. Die wichtigste - und offenbar die am wenigsten bekannte - Regel ist § 1 StVO:

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

5. Frage:
Gilt hier auch "rechts vor links", wie im normalen Straßenverkehr? Gibt es hier einen Unterschied, zwischen einem 'asphaltierten bez. betonierten' und einem 'naturbelassenen, begrünten' Wirtschaftsweg?

Antwort:
Bei Kreuzungen und Einmündungen wird die Vorfahrt nach § 8 StVO geregelt. Es gilt der Grundsatz: wenn keine Schilder, Ampeln oder verkehrsregelnde PolizeibeamtInnen im Einsatz sind, hat Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt auch bei kreuzenden Wirtschaftswegen. Dabei ist es grundsätzlich unbeachtlich, wie der jeweilige Wirtschaftsweg ausgestaltet ist, betoniert oder naturbelassen. 

Allerdings hat die Rechts-vor-Links-Regel auf Wirtschaftswegen eine Einschränkung durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz aus dem Jahr 2006 erfahren: Das Oberlandesgericht Koblenz hatte über eine Schadensersatzklage nach einem Verkehrsunfall im Bereich von Wirtschaftswegen zu entscheiden. Der Verkehrsunfall hatte sich auf einer Kreuzung zweier in den Weinbergen des Moseltals gelegener Wege ereignet. An der Kreuzung galt die Regel "Rechts vor Links".  Die Ehefrau des Klägers war mit dem Auto des Klägers auf diese Kreuzung zugefahren und hatte ihre Aufmerksamkeit ausschließlich darauf gerichtet, ob ein Auto von rechts kommt. Sie nahm daher das von links kommende Fahrzeug des Unfallgegners nicht wahr und stieß mit dessen Auto, das die Vorfahrt der Ehefrau des Klägers nicht beachtete, zusammen. 

Trotz der Vorfahrtverletzung durch den Beklagten gab das Gericht dem Kläger nur einen Anspruch auf Ersatz von 2/3 seines Schadens (Urteil des OLG Koblenz vom 13.02.2006, Az.: 12 U 25/0). Die Richter hielten dem Kläger vor, dass seine Ehefrau den Unfall mitverursacht habe. 

An einer Kreuzung von Weinbergswegen abseits der dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen müssten die Verkehrsteilnehmer auch den von links kommenden Verkehr im Auge haben. Eine solche abseits gelegene Örtlichkeit verleite dazu, mit dem Auftauchen anderer Fahrzeuge nicht zu rechnen. Daher müsse der Vorfahrtberechtigte ein entsprechend unvorsichtiges Verhalten des von links kommenden Verkehrs einkalkulieren.

Aus diesem Grund sollte an Kreuzungen auf Wirtschaftswegen immer auch der von links kommende Verkehr im Auge behalten werden.

6. Frage:
Gibt es im Verkehrsrecht eine Rangfolge zwischen einem "Wirtschaftsweg" und einer "Bundesstraße?"  Z. B.: Ein Wirtschaftsweg mündet bei einer Kreuzung in eine Bundesstraße über und ein Schlepperfahrer (auf dem Wirtschaftsweg) möchte geradeaus über die Kreuzung fahren - ein anderer Schlepper (auf der Bundesstraße) setzt den Blinker, um abzubiegen, und kreuzt dabei den Fahrweg des Schleppers aus dem Wirtschaftsweg. Welcher Schlepper hat Vorfahrt?

Antwort:
Der Abbieger hat Vorfahrt! Ganz anders und eindeutig geregelt ist die Frage, wenn ein Wirtschaftsweg in eine "normale" Straße (z.B. Landstraße) mündet. Dazu sagt § 8 StVO eindeutig:

"An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht .... für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. Die müssen immer warten und Vorfahrt achten! Wer auf der bevorrechtigten Straße ist, egal, ob er dort weiterfährt oder abbiegt, hat Vorfahrt.

Folgende Erläuterungen mögen helfen, den Beitrag abzurunden:
Verkehrsrecht ist ein Oberbegriff für Rechtsvorschriften, die Verhaltensweisen und Zustände im öffentlichen Straßenverkehr regeln.

Üblicherweise wird damit die Straßenverkehrsordnung (StVO) und das Straßenverkehrs-gesetz (StVG) gemeint; die führerscheinrechtlichen und technischen Vorschriften (FeV, StVZO, FZV) und zahlreiche Nebenvorschriften sind dem Normalbürger weniger oder gar nicht bekannt. Im folgenden wird sich deshalb auf die wesentlichen Vorschriften der StVO und des StVG beschränkt. Es gilt zunächst festzustellen, ob Wirtschaftswege "öffentlich" sind. Eine "Legaldefinition", also eine Festlegung mittels einem Gesetz oder einer Verordnung, gibt es dazu nicht. Vielmehr hat sich aus der Lehre folgender Grundsatz entwickelt: Öffentlicher Verkehrsraum sind alle Flächen, die der Allgemeinheit wegerechtlich (Widmung) oder tatsächlich (faktisch) zu Verkehrszwecken offen stehen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37.Auflage 2003, § 1 StVO, Rdnr. 13).

Frage:
Besteht die Möglichkeit und macht es Sinn, z.B. 11er Wein bis zum nächsten Jahr auf 2011er Vermarktungskontingent (VW) zu "parken" und im Folgejahr als QbA oder Prädikatswein zu verkaufen? Wie ist dies zu melden?

Beispiel:
Ein Betrieb hat 20.000 Liter QbA geeigneten Wein und nur noch 1 Hektar Vermarktungsfläche zu Verfügung. Er hat damit die Möglichkeit 10.500 Liter als QbA zu verkaufen und 9.500 Liter zu destillieren oder die 20.000 Liter auf 1 Hektar Verarbeitungswein-Kontingent zu "parken"! 

Antwort:
Parken von vermarktbarer Menge: die weinrechtlichen Regelungen verbieten nicht, einen Teil der vermarktbaren Menge, die im Vorjahr als Grundwein  ausgewiesen wurde, der Erntemenge des Folgejahres hinzuzurechnen. Die Vermarktung der geparkten Menge als Qualitätswein setzt voraus, dass diese in den Kellerbüchern und in der Traubenerntemeldung als Qualitätswein b.A. oder besser gemeldet und eingetragen ist. Eine Herabstufung  der Qualität  darf zu keinem Zeitpunkt erfolgt sein.  


Sollen nun z. B. 20.000 Liter Wein "geparkt" werden, ist folgendermaßen vorzugehen:

  1. Auf der GHE 2011 (Gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge) ist 1 Hektar Verarbeitungswein-Kontingent bereit zu stellen.
  2. Der gleiche Wein ist in der Traubenerntemeldung und dem Kellerbuch mit der geernteten Qualitätsstufe, z. B. als Qualitätswein und höher, einzutragen.
  3. Diese 20.000 Liter Qualitätswein wurden auf 1 ha Grundweinkontingent 2011 geparkt und werden nun nach der Ernte auf 1,9048 ha  (Liter x Faktor 0,9524) 2012er Qualitätsweinkontingent vermarktet.  Das Grundweinkontingent aus dem Vorjahr verfällt.  Die 20.000 Liter Qualitätswein haben somit 2,9048 ha Kontingent verbraucht.
  4. Ist allerdings die Erntemenge des neuen Jahrgangs 2012 wieder überdurchschnittlich, so besteht natürlich auch die Möglichkeit, die 2011er geparkte Erntemenge als Verarbeitungswein zu vermarkten. Achtung: Der Wein muss im Keller vorhanden sein und ist nicht austauschbar. 

Fazit:
Jeder Betrieb muss nun für sich entscheiden, ob das "Parken" für Ihn selbst sinnvoll ist! 
Das "Parken" macht nur Sinn, wenn z. B. im Folgejahr durch Flurbereinigungsverfahren oder eine unterdurchschnittliche Ernte freie Vermarktungskontingente entstehen. 

Werden Flächen, einer geschützten geografischen Angabe (g.g.A.-Gebiet, g.g.A Landwein Rhein) oder Deutschwein (DW) zugordnet, darf aus den Erzeugnissen dieser Flächen kein Qualitätswein erzeugt werden. Die Zuordnung zu einer g.g.A- oder DW-Fläche kann aufgrund der Belegenheit der Fläche (Gebietsabgrenzung) oder aufgrund der gepflanzten Rebsorte (Produktspezifikation) herrühren. 

Gesamthektarertragsmeldung
Ist eine oder mehrere Flächen einem g.g.A-Gebiet, g.g.A. Landwein Rhein oder Deutschwein zugordnet, wird in der Gesamthektarertragsmeldung (GHE) jeweils ein separates Hektarertragskonto ausgewiesen. Die Erzeugnisse der entsprechenden Flächen können ausschließlich dem jeweiligen Kontingent zugeordnet werden.  

Folgende Hektarerträge wurden festgesetzt:

g.U. 
Prädikats- u. Qualitätswein
g.g.A des Gebiets
Landwein 150 hl/ha
g.g.A.-LWR Landwein
150 hl/ha
Deutscher Wein
150 hl/ha
NAH NaheLAH Ahrtaler LandweinLWR Landwein RheinDW Deutscher Wein
PFA PfalzLPF Pfälzer Landwein 
RHH RheinhessenLNA Nahegauer Landwein 
MRH Mittelrhein*LMO Landwein der Mosel 
AHR Ahr*LSA Landwein der Saar 
MOS MoselLRU Landwein der Ruwer 
 LRB Rheinburgen-Landwein 
 LRH Rheinischer Landwein 

Ein Ausgleich zwischen den gesondert gerechneten Hektarerträgen ist nicht zulässig!! Entsprechend kann auch kein Ausgleich zwischen den „g.g.A.-Gebiets“-Konten vorgenommen werden.

*Flächen die der g.U. Ahr oder g.U. Mittelrhein zugordnet sind, unterliegen den jeweilig festgelegten Hektarerträgen der Anbaugebiete und es ist kein höherer Hektarertrag durch Abstufung möglich.

Frage:
Wie lange sind die Unterlagen der Weinbuchführung, Traubenerntemeldung, Gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge, Anträge zur Qualitätsweinprüfung, Prüfungsbescheide, Begleitpapiere, Herbstbuch, Rückstellproben u. a. aufzubewahren?

Antwort:
Art. 19 VO (EG) Nr. 884/2001 regelt den Grundsatz und die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Ein- und Ausgangsbücher und die Belege der darin enthaltenen Vorgänge. Hiernach sind die Ein- und Ausgangsbücher und die Belege der darin eingetragenen Vorgänge mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Fünfjahresfrist beginnt nach dem Zeitpunkt, an dem die darin enthaltenen Konten vollgeschrieben sind. Enthält ein Buch mehrere nicht abgeschlossene Konten, die geringe Weinmengen betreffen (z.B. Raritätenweine), so können diese Konten in ein anderes Buch übertragen werden, wobei die Übertragung im ersten Ein- und Ausgangsbuch zu vermerken ist. In diesem Fall läuft die Fünfjahresfrist vom Tag der Übertragung an. Wird auf Kontoblätter oder auf ein EDV-System gebucht, bezieht sich der Aufbewahrungszeitraum auf die einzelnen Konten.

In Artikel 19 Abs. 1 bzw. nach der Wein-ÜVO § 10 Abs. 4, werden strengere Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Anwendung ihrer Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Verfahren mit anderen Zielsetzungen, z. B. steuerliche Aspekte, ermöglicht. Nach Mitteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz fallen nach § 147 Abs. 1 der Abgabeordnung, alle Schriftstücke welche Bestandteil der Buchführungspflicht sind, unter die steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren (§ 147 Abs. 3 S. 1 AO). Die verlängerte Aufbewahrung wird damit begründet, dass nur anhand der aufzubewahrenden Unterlagen die Buchführung auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüft werden kann. Der vollständige Text des § 147 der Abgabeordnung, ist zwecks Detailfragen zu den einzelnen Unterlagen, im Internet unter: www.stbm.de/ao/147 zu finden.

Aufbewahrungsort ist nach § 10 Abs. 3 Wein-ÜVO grundsätzlich nur die Geschäftsräume. Danach dürfen die Bücher und Belege in Privaträumen nicht gelagert werden.

Die amtlichen Rückstellproben aller Qualitätsstufen, sind laut § 22 Abs. 4 der Weinverordnung bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prüfungsbescheides aufzubewahren. Sollte der betreffende Wein z.B. Eiswein in dieser Zeit noch nicht vollständig verkauft sein, empfiehlt es sich die Rückstellproben weiterhin vorzuhalten.