Die Hektarertragsregelung in Rheinland-Pfalz

Um die Qualität der Weine zu erhalten und übermäßige Erträge zu vermeiden, die zu Marktstörungen führen können, verlangt das Gemeinschaftsrecht Hektarhöchsterträge festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt durch die Landesregierung. Der Landwirtschaftskammer ist die Aufgabe übertragen, die Einhaltung der Hektarertragsregelungen aufgrund der Daten in der Weinbaukartei, der Amtlichen Qualitätsweinprüfung und der Begleitdokumente sicher zu stellen. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, die durch Mengenmehrungen bei der Verarbeitung von Trauben und Traubenmost entstehen, werden ab der Ernte 2010 auch Betriebe in die Hektarertragsregelung einbezogen, die Weintrauben, Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost übernehmen.

Grundsätze für die Durchführung der Hektarertragsregelung in Rheinland-Pfalz:

  • Berechnung der Bezugsrebfläche
  • Festlegung der Hektarerträge
  • Berechnung der Vermarktungsmenge
  • Meldeverpflichtungen
  • Sonderregelungen für Erzeugerzusammenschlüsse 

eigene Erzeugnisse

Infoblatt zur Hektarertragsregelung

Qualitätstypen und zugehörige Hektarertragsmodelle in Rheinland- Pfalz

Formblätter: Bestimmungen über den zulässigen Hektarertrag


Zusätzliche Vermarktungsrechte für momentan unbestockte Rebflächen in anerkannten Flurbereinigungsverfahren
Momentan nicht bestockte Rebflächen in Flurbereinigungsverfahren, für die geeignete Wiederbepflanzungsrechte im Betrieb vorliegen, können bei bestimmten Flurbereinigungsverfahren als Bezugsrebfläche geltend gemachte werden, wenn sie bei der zuständigen Dienststelle der Landwirtschaftskammer gesondert bis spätestens 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres beantragt werden.

Handel

Einhaltung der Hektarertragsregelung durch alle Wirtschaftsbeteiligten
Aufgrund der Änderung des Weingesetzes werden ab dem Herbst 2010 die Vorgaben der Hektarertragsregelung auf Betriebe ausgedehnt, die Trauben oder Most von anderen Betrieben übernehmen. Grund hierfür ist, dass seit einigen Jahren eine Zunahme vermarktungsfähiger Weinmengen festzustellen ist, die nicht von der Hektarertragsregelung erfasst wurde. Die gesetzlich geregelten Umrechnungsfaktoren wurden für die Erzeugnisse der Ernte 2012 - orientiert an der zeitgemäßen Praxis der Weinbereitung - angepasst.

Infoblätter Zukauf:


Destillationsverpflichtung und Vermeidung durch Herabstufen
Die Einhaltung der maximal vermarktbaren Litermenge (Eingangsbelege x Umrechnungs-faktor) beim abnehmenden Betrieb bezieht sich auf die Gesamtweinerzeugung aus einer Ernte eines bestimmten Anbaugebietes. Dadurch können die Betriebe Mehrausbeuten mit Minderausbeuten verschiedener Partien einer Ernte verrechnen. Entsteht trotzdem eine Mehrmenge nach Verrechnung, so unterliegt diese in den Anbaugebieten Mosel, Nahe, Pfalz und Rheinhessen der Destillationsverpflichtung zu Industriealkohol. Diese Verpflichtung kann durch Herabstufen vermieden werden.

Infoblatt Destillationsverpflichtung und Vermeidung durch Herabstufen: