Genehmigungsfreier Versuchsanbau
Grundsätzlich dürfen in Deutschland nur Weinbauerzeugnisse aus klassifizierten Rebsorten vermarktet werden. Für die Klassifizierung von Keltertraubensorten sind in Deutschland die Länder zuständig. Die Bundesländer teilen die von ihnen klassifizierten Keltertraubensorten bis 30. Juni eines Jahres der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) mit, die diese Sorten in das Verzeichnis der zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten aufnimmt und veröffentlicht.
Ist eine Rebsorte nicht klassifiziert (kein Bestandteil der BLE Liste) aber klassifizierbar, kann ein genehmigungsfreier Versuchsanbau stattfinden, dabei gilt unteranderem folgendes:
- Der genehmigungsfreie Versuchsanbau auf max. 0,5 ha je Betrieb beschränkt.
- Die Erträge dürfen in einem Umfang bis zu 2000 Liter als Deutscher Wein vermarktet werden.
- Eine Vorabanzeige der Pflanzung ist erforderlich. Dies ist formlos möglich.
- Für weitere Informationen melden Sie sich bitte bei Ihrer Dienststelle.
Hintergrund: Mit der 24. Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom Mai 2021 ist es nicht mehr möglich, eine Versuchsgenehmigung für klassifizierbare Rebsorten zu erwirken (ehemals Anbaueignungsversuch).
Beseitigung von Drieschen
Drieschen sind bestockte Rebflächen, in denen die ordnungsgemäße Bewirtschaftung in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren unterblieben ist. In ihnen können sich Rebschädlinge, insbesondere die Reblaus, und Rebkrankheiten ungestört vermehren und auf die benachbarten Weinberge ausbreiten.
Drieschen stellen deshalb eine Gefährdung der umliegenden Weinberge dar und verursachen einen erhöhten Pflanzenschutz.