Landwirtschaftskammerbeitrag
Wer hat den Kammerbeitrag zu zahlen?
Beitragspflichtig sind alle Personen, die mindestens ein Grundstück der Land- oder Forstwirtschaft besitzen (= Schuldner der Grundsteuer). Man unterscheidet zwischen Grundsteuer A (agrarisch – für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (baulich – für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude). Die Beitragsschuld entsteht mit der Grundsteuerschuld (Grundsteuer A). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betrieb oder Teile des Betriebs selbst bewirtschaftet oder anderen zur Nutzung überlassen beziehungsweise ganz eingestellt werden.
Neufestsetzung Kammerbeitrag seit Jahresbeginn 2025 in Kraft
Im vergangenen Jahr beschlossen, jetzt in Kraft getreten: Der Hebesatz zum Kammerbeitrag steigt von 123 auf 200 Prozent. Im Rahmen der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz am 12. September 2024 beschlossen die Mitglieder die Neufestsetzung des Kammerbeitrages. Diese war auch aufgrund des in Krafttreten der Grundsteuerreform notwendig. Die Erhöhung tritt zum Jahresbeginn 2025 in Kraft.
Wer zieht den Kammerbeitrag ein?
Die Beiträge werden von den Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und Städten im Zusammenhang mit der Grundsteuer festgesetzt, erhoben und beigetrieben. Die Landwirtschaftskammer kann daher keine Auskünfte über die Höhe des zu zahlenden Beitrages geben. Ebenso wenig ist es ihr möglich, Entscheidungen zur Herabsetzung oder gar zum Erlass des Beitrages zu treffen.
Wonach richtet sich die Höhe des Kammerbeitrages?
Berechnungsgrundlage des Kammerbeitrages ist der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag. Der Grundsteuermessbetrag errechnet sich durch den festgestellten Grundsteuerwert multipliziert mit der Grundsteuermesszahl. Die Grundsteuermesszahl beträgt für landwirtschaftliche Flächen die der Grundsteuer A unterliegen 0,55 Promille.
Der Grundsteuerwert wird mit der Grundsteuermesszahl und mit dem von der Landwirtschaftskammer festgesetzten Hebesatz multipliziert. Der Hebesatz wird durch einen Beschluss der Kammer-Vollversammlung festgelegt und mit Feststellung des Haushaltsplanes der Landwirtschaftskammer festgesetzt.
Kündigung bei Aufgabe des Betriebes?
Die Beiträge ruhen auf dem Beitragsgegenstand als öffentliche Last. Ein mitgliedschaftliches Verhältnis im privatrechtlichen Sinne besteht mit der Landwirtschaftskammer nicht. Eine Kündigung bei Aufgabe des Betriebes oder aus sonstigen Gründen ist daher nicht möglich. Gibt jemand seinen Betrieb auf und behält land- oder forstwirtschaftliche Flächen, so muss er auch weiter den Kammerbeitrag bezahlen. Nur wenn er seine kompletten Flächen verkauft, entfällt der Beitrag.
Wozu trägt der Kammerbeitrag bei?
Der Kammerbeitrag trägt zur Finanzierung der Landwirtschaftskammer bei. Da es sich bei der Landwirtschaftskammer um eine sogenannte Realkörperschaft handelt, sind die Leistungen nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. Sie dienen vielmehr der Land- und Forstwirtschaft insgesamt.
So ist die Landwirtschaftskammer einer der Träger öffentlicher Belange, die im Rahmen der Bauleitplanung und sämtlicher anderer Planungen, die den Raum und insbesondere landwirtschaftliche Flächen in Anspruch nehmen, von den Planungsträgern zu hören sind. Zu diesen Planungen gehört der Straßen- und Schienenbau genauso wie die Ausweisung von Wasserschutzgebieten oder Naturschutzgebieten.
Daneben sorgt die Kammer innerhalb der Berufsbildung für den Nachwuchs in insgesamt 14 Grünen Berufen, so dass auch in Zukunft sichergestellt wird, dass land- und forstwirtschaftliche Flächen gepflegt und genutzt werden. So kommt der Kammerbeitrag wieder dem Berufsstand zugute.