Abgaben für den Deutschen Weinfonds und die Gebietsweinwerbungen

Von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigen der in Rheinland-Pfalz belegenen Weinbergsflächen wird eine Abgabe zur Förderung des Weinabsatzes erhoben. Der Landwirtschaftskammer ist die Aufgabe vom Land Rheinland-Pfalz übertragen, den Städten und Gemeinden die Bezugsrebfläche für die Abgabenerhebung mitzuteilen und die von den Städten/Gemeinden eingehenden Beträge aufgrund eines von einem Werbebeirat beschlossenen Werbeplanes an die gebietlichen Absatzfördereinrichtungen (Gebietsweinwerbungen) weiterzuleiten.

Über flächenbezogene Weinabgaben informiert die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Die Flächenabgaben für den deutschen Weinfonds und nach dem Absatzförderungsgesetz Wein für das aktuelle Jahr  werden auf der Grundlage der in der EU-Weinbaukartei gemeldeten Weinbergsfläche des Bewirtschafters mit Stand Ernte des Vorjahres erhoben. Abgabepflichtig für das aktuelle Jahr sind auch Betriebe, die nach der letzjährigen Ernte Weinbergsflächen an Dritte abgegeben oder gegen Prämie stillgelegt haben. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hat die Daten der EU-Weinbaukartei für die Abgabenerhebung aufbereitet.

Die zugrunde liegende Weinbergsfläche eines Betriebes setzt sich nach dem Absatzförderungsgesetz zusammen aus:

  • den mit Keltertrauben bestockten Flächen,
  • den bestockten Flächen, die zur Zeit nicht mehr bearbeitet werden (aufgelassene Flächen, Drieschen). 

Die Abgabe für den Deutschen Weinfonds beträgt in allen Anbaugebieten 0,67 EUR/Ar.

  • Es werden alle bestockten Rebflächen zur Abgabeberechnung herangezogen.

Die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung (AbföG-Wein) beträgt:

  • im Anbaugebiet Mosel 0,87 EUR/Ar
  • in allen anderen Anbaugebieten 0,77 EUR/Ar 
  • es werden lediglich bestockte Flächen zur Erzeugung von Wein mit geschützter Ursprungsangabe (g.U.) zur Abgabeberechnung herangezogen.

Die Abgaben werden von der für den Betriebssitz zuständigen Stadt, Gemeinde oder Verbandsgemeinde zusammen mit der Grundsteuer für ein Jahr erhoben. Sie ist zu den für die Erhebungsgemeinde maßgebenden Grundsteuerterminen fällig. Widersprüche gegen den Abgabenbescheid sind daher an die für die Veranlagung zuständige Stadt-, Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung zu richten. Die Abgaben für die Absatzförderung in Rheinland-Pfalz und den Deutschen Weinfonds beruhen auf gesetzlichen Grundlagen. Folglich können Befreiungen nur unter den Voraussetzungen, wie sie allgemein für Abgaben gelten, getroffen werden. Die Verbandsgemeindeverwaltungen können unter bestimmten Bedingungen, z. B. bei elementaren Schäden, Befreiungen aussprechen.

Üblicherweise erfolgt das in den Fällen, in denen auch auf die Erstattung von Grundsteuer verzichtet wird. Da der Landwirtschaftskammer die Abgaben nicht zustehen, ist sie auch nicht befugt, über einen Erlass der Abgabenpflicht zu entscheiden. Die Landwirtschaftskammer kann in diesem Zusammenhang nur fehlerhafte Eintragungen in der EU-Weinbaukartei berichtigen und die Erhebungsgemeinde darüber informieren. Bei fehlerhaften Eintragungen in der EU-Weinbaukartei sollen die Betriebe sich bitte direkt an das jeweils zuständige Weinbauamt wenden. Rückwirkende Änderungen sind für die Erhebungsgrundlage allerdings unerheblich.

Die Landwirtschaftskammer hat ein Info-Blatt zu den Weinwerbeabgaben erstellt. Dieses liegt bei den Weinbauämtern vor und kann bei Bedarf an die Betriebe weitergegeben werden. Das Info-Blatt lässt sich aber auch hier herunterladen. Die Rebflächen, die für die Berechnung der Abgaben herangezogen werden, müssen nicht mit der anrechenbaren Rebfläche eines Betriebes für die Hektarhöchstertragsregelung (Mengenregulierung) übereinstimmen. Für die Hektarhöchstertragsregelung werden nur die Ertragsrebflächen ab dem zweiten Standjahr und in Ausnahmefällen Rebflächen, die in einem Flurbereinigungsverfahren liegen, berücksichtigt.