Die Meldeverpflichtungen zur Traubenernte und Weinerzeugung unterscheiden sich nach

  • eigenen Erzeugnissen
  • fremden Erzeugnissen (Zukauf, ...).

Die eigenen Erzeugnisse sind in der Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung aufzuführen. Zugekaufte und übernommene Erzeugnisse sind hingegen in der Weinerzeugungsmeldung und Meldung der Abgabe, Verwendung und Verwertung einzutragen. Ergänzend ist für fremde Erzeugnisse das Lieferantenverzeichnis auszufüllen. Hinweis: Alle gemeldeten Daten zur Traubenernte und Weinerzeugung sind ab der Ernte 2010 Bestandteil der Hektarertragsregelung

Traubenerntemeldung

Meldepflichtig sind / ist

  • alle Winzer
    Ausnahme:
    - vollabliefernde Mitgliedsbetriebe einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft;
    - Betriebe, deren Rebfläche weniger als 10 Ar beträgt und die die davon stammenden Erzeugnisse nicht vermarkten.
  • alle Genossenschaften und nach dem Marktstrukturgesetz anerkannten Erzeugergemeinschaften, die Trauben oder Maische annehmen.
  • jeder, der Traubenmost oder Wein aus zugekauften Erzeugnissen hergestellt hat. Wurde weniger als 10 hl Wein aus zugekauften Erzeugnissen hergestellt, so ist er nur dann meldepflichtig, wenn er diese oder Teile davon vermarktet. 

Die Meldungen sind einzureichen bei den Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, den Verbandsgemeindeverwaltungen, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten bei den Stadtverwaltungen oder direkt bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Vollablieferer von Teilflächen (Teilablieferer), die nur einen Teil ihrer Ernte abliefern, müssen die gesamte Erntemenge angeben, auch die Trauben bzw. Traubenmoste, die an die Erzeugergemeinschaft / Genossenschaft abgegeben wurden. 
Ausnahme: Falls alle Teilablieferer einer Erzeugergemeinschaft / Genossenschaft diese zur Abgabe der Traubenerntemeldung für den abgelieferten Teil ermächtigt haben, wird der einzelne Teilablieferer von der Meldung der an die Genossenschaft oder Erzeugergemeinschaft abgelieferten Erzeugnisse befreit.

Hinweis: Die Traubenerntemeldung wird gleichzeitig als Meldung im Behördlichen Abschreibeverfahren genutzt. Sie ersetzt nicht die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Qualitätsgruppenmodell. Erntemengen von Tafeltraubensorten dürfen nicht in der Traubenerntemeldung angegeben werden. Weitere Details sowie die Rechtsgrundlagen sind den Erläuterungen zum Meldeformular Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung (TEM/WEM) zu entnehmen.

Formular Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung
Hinweis: Das Formular kann man nicht am PC ausfüllen. Komfortabler ist die Abwicklung über das WeinInformationsportal (WIP), über das man die Meldung bis 15.01. online abgeben kann. Infos gibt es hier

Einhaltung der Bestimmungen über den zulässigen Hektarertrag - Eigene Erzeugnisse

Weinerzeugungsmeldung und Meldung der Abgabe, Verwendung und Verwertung und Lieferantenverzeichnis

Meldepflichtig sind
alle Betriebe, die von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben, Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost übernehmen und hieraus Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Wein erzeugen oder diese Mengen unverändert  abgeben. 

Die Meldungen "Weinerzeugungsmeldung und Meldung der Abgabe, Verwendung und Verwertung (WAV)" +"Lieferantenverzeichnis (LV) zur WAV" sind bis spätestens 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres bei den Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, den Verbandsgemeindeverwaltungen, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten bei den Stadtverwaltungen oder direkt bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz einzureichen. 

Hinweis: Diese beiden Meldungen bilden die Grundlage für die Hektarertragsregelung auf der Handelsstufe. Je Betrieb und Anbaugebiet wird jeweils Summen  aus der WAV und dem LV gebildet und verglichen. Übersteigt die Summe der WAV die des LV, so entsteht eine Destillationsverpflichtung. Weitere Informationen finden Sie im Themenbereich Hektarertragsregelung.

Formulare: