Nach dem Berufsbildungsgesetz kann ein Berufsabschluss auf zwei Wegen erreicht werden. Zum einen kann die Zulassung zur Abschlussprüfung nach Durchlaufen der dualen Ausbildung, also meist einer dreijährigen Ausbildungszeit, beantragt werden.

Daneben kann eine Zulassung zur Abschlussprüfung beantragt werden, wenn Antragstellerinnen und Antragsteller nachweisen können, dass sie mindestens das 1,5 fache der Zeit, die für die Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig waren, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.

Im Rahmen der Berufstätigkeit müssen Antragstellerinnen und Antragsteller hinreichende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, und zwar im Sinne des gesamten Berufsbildes. Zeiten während des Besuchs allgemeinbildender und berufsbildender Schulen, akademischer Bildungsgänge sowie während einer nicht einschlägigen beruflichen Erstausbildung können nicht angerechnet werden.

Als Richtwerte können folgende Zeiten gelten:

  • bei hauptberuflicher Tätigkeit in Vollzeit (ca. 40 Wochenstunden): 4,5 Jahre
  • bei Tätigkeit in Teilzeit (mindestens 20 Wochenstunden): 9,0 Jahre

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