Die Meldung zur EU-Weinbaukartei, Steillagen- und Agrarförderung etc. beinhaltet die Benennung von Flurstücken und kann je nach Anzahl der Flurstücke äußerst umfangreich und unübersichtlich sein. Das Ausfüllen und Kontrollieren auf Richtigkeit erfordert ständig ein hohes Maß an Zeitaufwand. Eine große Vereinfachung bringt hier die Vereinigung von Flurstücken. Nebeneinander gelegene Flurstücke mit einheitlicher Weinlagennummer und -laut Grundbuch- gleichen Eigentumsverhältnissen sowie gleichen Belastungen können mittels Antrag durch den Eigentümer persönlich beim zuständigen Vermessungs- und Katasteramt bzw. bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) vereinigt werden.

Nach Prüfung der Antragsberechtigung durch Vorlage des Personalausweises sowie Anfrage des Vermessungs- und Katasteramtes bzw. ÖbVI beim Amtsgericht (Grundbuchamt) führt das Vermessungs- und Katasteramt bzw. der ÖbVI die Flurstücke zusammen Beispiel: Aus den Flurstücken Flur 1 Nr. 1, 2/1, 2/3, 2/4, 3, 4/1 und 4/2 wird Flurstück Flur 1 Nr. 1/1. Der Grundstückseigentümer erhält einen Fortführungsnachweis mit dem Alt- und Neuzustand sowie einen aktuellen Lageplan. Die Grundbuchberichtigung wird vom Vermessungs- und Katasteramt veranlasst. Der Eigentümer muss lediglich die Vereinigung den betroffenen Stellen (LWK, Kreisverwaltung etc.) mitteilen. Die Gebühren für eine beantragte Flurstücksverschmelzung betragen je neu gebildetes Flurstück eine Grundgebühr in Höhe von 30,00 Euro zzgl. MWSt, zzgl. 9,00 € für die Übernahme in das Liegenschaftskataster = 9,00 Euro, insgesamt 44,70 Euro. Ist eine beantragte Flurstücksverschmelzung z. B. aufgrund einer ungleichen Belastung der Flurstücke im Grundbuch nicht möglich, so wird die Hälfte der Grundgebühr (15 Euro zzgl. MWSt.) erhoben. Sollten Sie Fragen zur Vereinigung von Flurstücken haben, so wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Vermessungs- und Katasteramt.

Nach erfolgter Vereinigung und Meldung durch den Bewirtschafter an die Landwirtschaftskammer mittels der Rodungs-, Pflanz- und Änderungsmeldung zur EU-Weinbaukartei wird eine Zusammenfassung der Zeilen eines Flurstücks bei Übereinstimmung der Flächendaten - wie Rebsorte, Rodungs-/Pflanzdatum etc. - vorgenommen (s. Beispiel). Wird die Flurstücksvereinigung zwischen dem Meldetermin 31.05. und der folgenden Ernte umgesetzt, ist zwecks Berücksichtigung bei der Berechnung und Mitteilung der Vermarktungsrechte eine umgehende Mitteilung an die Landwirtschaftskammer vorzunehmen. 

Beispiel zur Flurstücksvereinigung