FAQ's - Häufig gestellte Fragen zur Qualitätsweinprüfung

Unter dieser Rubrik werden Informationen zur Qualitätsprüfung von Wein und Sekt gegeben. Neue Begriffe, aber auch schon längerfristige Regelungen, welche immer wieder nachgefragt werden, sollen hier erläutert werden. Aufgebaut ist das ganze in Form einer Frage - Antwort Situation.

Widerspruch gegen einen Prüfungsbescheid einlegen – Was ist zu beachten?

Gegen einen Prüfungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der abgelehnte bzw. mit einer Auflage beschiedene Wein wird dann durch die sog. Widerspruchskommission im Rahmen einer Widerspruchsprobe erneut geprüft.

Der Widerspruch ist bei der im Absender angegebenen Dienststelle der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Des Weiteren sind bei der zuständigen Dienststelle zwei frische Stapelproben und eine der versiegelten Rückstellproben des betreffenden Weines einzureichen.

Abfüllort auf dem Etikett

Frage: 
Ein Betrieb läßt im Lohnbetrieb seine Weine abfüllen. Ab welcher Entfernung zwischen Betrieb und Lohnabfüller ist der Abfüllort auf dem Etikett anzugeben? 

Antwort: 
Weicht der Ort der Abfüllung über 15 km Radius vom Ort des Betriebssitzes ab, ist der abweichende Ort immer anzugeben. Eine Stadt oder Gemeinde mit mehreren Ortsteilen gilt als ein Ort. Diese Angabe erfolgt mit "abgefüllt in….", gefolgt vom entsprechenden Ortsnamen. Die Codierung eines abweichenden Abfüllortes ist nicht möglich. Im Unterschied zum Wein und Perlwein, ist bei Sekt und Sekt b.A. ein abweichender Herstellungsort auch über die 15 km Radius hinaus, auf dem Etikett nicht anzugeben.

Cuvée

Frage:
Was ist bei der Verwendung des Begriffes "Cuvée" in Verbindung mit einer Rebsorte oder einem Lagenamen zu beachten? Wie verhält es sich mit einem Verschnitt? 

Antwort: 
Grundsatz: Der Begriff "Cuvée" gilt als sog. Markenangabe bzw. markenähnliche Angabe und steht immer in Verbindung mit einer Rebsorte, einer Lage, einem Jahrgang, einer Weinart (weiß, rosé, rot) oder einem Phantasienamen, der nicht zur Irreführung geeignet ist, auf dem Etikett. Der Begriff "Cuvée" muss durch einen tatsächlichen Verschnitt gerechtfertigt sein!!

  1. Cuvée und Lage: Die Angabe "Cuvée und Lage" ist möglich. Hierzu muss dem Wein die entsprechende Lagenbezeichnung zustehen und im A.P.-Bescheid auch zugeteilt sein. In der Etikettierung ist die Lagenbezeichnung mit der entsprechenden Ortsangabe vorschriftmäßig anzugeben. Unter der genannten Voraussetzung ist es erlaubt, die Angabe "Cuvée und Lage" zusammen als Wiederholung auf dem Etikett anzugeben. Aufgrund des markenähnlichen Charakters muss sich die Wiederholung von "Cuvée und Lage" in einem Absetzen in der Schreibweise bemerkbar machen. Ein Verschnitt der geografische Angabe, ist im Rahmen der zulässigen Verschnittregelung von 85/15 bzw. 75/25 bei der Süßreservereglung möglich und, sofern nicht ein Jahrgangs- oder Sortenverschnitt bereits vorliegt, auch vorgeschrieben.
  2. Cuvée und Rebsorte: Die Angabe "Cuvée und Rebsorte" ist möglich. Hierzu muss dem Wein die entsprechende Rebsortenbezeichnung zustehen und im A:P.-Bescheid auch zugeteilt sein. Unter der genannten Voraussetzung ist es erlaubt, die Angabe "Cuvée und Rebsorte" zusammen auf dem Etikett anzugeben. Ein Zeilenumbruch ist ebenso möglich, wie verschiedene Schriftarten; die Angabe muss sich in der Gesamtschau jedoch deutlich von den übrigen Weinangaben abheben. Ein Verschnitt der Rebsorte, ist im Rahmen der zulässigen Verschnittregelung von 85/15 bzw. 75/25 bei der Süßreservereglung möglich und, sofern nicht ein Herkunfts- oder Jahrgangsverschnitt bereits vorliegt, auch vorgeschrieben.

Grund-Cuvee - Nr. bei Sekt gilt für alle Geschmacksarten

Frage: 
Im Rahmen der Verwaltungsvereinfachung hat die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Vorgehensweise bei der Zuteilung der Amtlichen Prüfungsnummer für Sekt geändert, die nach dem Verfahren der Klassischen Flaschengärung hergestellt wurden. Was ist jetzt zu beachten? 

Antwort: 
Neu: bei der "Klassischen Flaschengärung" ist die Festlegung der Gesamtmenge für die einzelnen Geschmacksarten nicht notwendig. Die Prüfstellen schreiben hier von der Grund Cuvee-Nr. ab. Für jeden Grundsekt wird im "Sekt-/Zollbuch" eine Cuvee-Nr. vergeben. Aus diesem Grundsekt können Sekte mit verschiedenen Geschmacksarten wie z. B. "brut", "trocken" oder "halbtrocken" u. a. hergestellt werden. 

Bisher musste sich ein Betrieb bei der Anstellung zur Qualitätsweinprüfung festlegen. Dies ist in Zukunft nicht mehr notwendig! Eine Aufteilung der Cuvee-Nr. im Voraus nach Geschmacksarten ist nicht mehr notwendig und kann sich am tatsächlichen Bedarf orientieren. Es ist allerdings - wie bisher - für jede Geschmacksrichtung eine eigene Antrags-Nr. zu beantragen. 

Hierzu wird auf dem Sektantrag unter "Litermenge der Anstellung" die jeweilige degorierte Menge und bei "Gesamtmenge der Cuvee-Nr. Liter" immer die ursprüngliche Grundsektmenge eingetragen. Die Prüfstellen werden in Zukunft von dieser Grundsektmenge abschreiben. Bei der Gebührenberechnung wird beim ersten Antrag zu einer Cuvee-Nr. die Mengenstaffel für die Gesamt-Cuvee-Menge erhoben. Für alle darauffolgenden A.P. Nr. zu diesem Cuvee wird nur noch Grundgebühr berechnet. Weitere Teildegorgierungen zu den AP-Nummern sind kostenfrei. Um die Weinbuchführung kompatibel zu machen, sollte eine Verbindung von der Cuvee-Nr. und der daraus unterschiedlichen Abfüllungen bzw. Prüfungsnummer zu den einzelnen Konten der Weinbuchführung hergestellt werden. 

Achtung: 
Für die "Tankgärung" wie auch für die "Flaschengärung" bleibt es beim alten Verfahren! Hier ist die Festlegung bzw. Aufteilung der Gesamtmenge der Cuvee-Nr. weiterhin für die einzelnen Geschmacksarten notwendig.

Weißweinsüßreserve für Blanc de Noir zulässig?

Frage: 
Darf einem Wein mit der Bezeichnung "Blanc de Noir" eine Süßreserve von einer Weißweinrebsorte zugesetzt werden? 

Antwort: 
NEIN. Ein Wein nach der Herstellungsart "Blanc de Noir" muss sich zu 100 Prozent incl. der Süßreserve aus roten Rebsorten zusammen setzen. Bei Weinen, die nach diesem Verfahren hergestellt wurden, besteht nach derzeitiger Rechtauslegung keine Verpflichtung, eine bestimmte Weinart anzugeben. Voraussetzung ist die Farbe des Weines, die "weißweinfarben" sein muss! Für "Blanc de Noir" gibt es keine Vorgabe auf dem Etikett - diese Angabe sollte in einer eigenen Zeile evt. unter der Rebsorte stehen. Auf dem Rückenetikett können informative Angaben für den Verbraucher eingebunden sein.

Folgende Variationen in der Bezeichnung sind möglich:

  • Für "Blanc de Noir" gibt es nur eine Vorschrift und die lautet: der Wein muss eine "Weißweinfarbe" aufweisen. Ansonsten kann sich der Wein aus einer oder auch mehreren roten Rebsorten zusammensetzen. Ein "Blanc de Noir" kann aus jeder roten Rebsorte hergestellt werden. Es kann, muss aber keine Rebsorte auf dem Etikett angegeben werden. Die gesetzlichen Verschnittregelungen sind entsprechend zu beachten.
  • Möglich und sinnvoll ist es, bei einem hellgekelterten Rotwein auf die Weinart "Weißherbst" zu verzichten und hier nur die Angabe "Blanc de Noir" auf dem Etikett zu verwenden. Es reicht in der Bezeichnung die Angabe: z. B.: "Portugieser Blanc de Noir" ohne die Angabe einer Weinart (z. B. Weißherbst).
  • Z. B.: "Spätburgunder Weißherbst" mit der Angabe "Blanc de Noir", wobei die Angabe "Spätburgunder Weißherbst" nach § 32 Abs. 5 Nr. 2 Wein-VO in gleicher Art, Grösse und Farbe angegeben sein muss, ist nicht verboten, macht aber wenig Sinn und irritiert nur die Verbraucher. Bei Angabe der Weinart "Weißherbst" muss der Wein (einschließlich der Süßreserve) aus einer einzigen Rebsorte hergestellt sein.

Anmerkung:
Die Angabe "Blanc de Noir" (ist eine Angabe über die Herstellungsart des Weines) erfolgt nicht auf dem Prüfungsbescheid. Auf dem Quali-Antrag sollten, soweit die Rebsorten im Bezeichnungsteil nicht aufgeführt sind, diese im Feld "Zusammensetzung" vermerkt werden.

Eine Amtliche Prüfungsnummer - alternative Bezeichnung möglich!

Durch eine Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Qualitätsprüfung, ist es möglich, anstelle der auf dem Prüfungsbescheid zugeteilten Bezeichnung eine andere zu wählen.

Grundsatz ist: 
Die Amtliche Prüfungsnummer des Weines muss mit der engsten Bezeichnung beantragt und beschieden sein, unter der der Wein verkauft wird. Nur so ist eine größere, weitergehende Bezeichnung später zulässig, eine engere Bezeichnung dagegen nicht. Ist auf Grund seiner Herkunft nur die Grosslage möglich, kann nicht auf die Einzellage zurückgegangen werden. Oder wird ein Wein ohne Jahrgang und ohne Lage beantragt, dürfen diese in der Bezeichnung nicht erscheinen. Fehlt die Rebsortenangabe, ist eine spätere Rebsortenangabe nicht zulässig.

Beispiel: 
ein Prüfungsbescheid lautet: 'Pfalz, 2005 Frankweiler Kalkgrube, Müller-Thurgau, Qualitätswein, halbtrocken' 

Unter dieser zugeteilten Bezeichnung könnte der Betrieb für ein und denselben Wein und der gleichen amtlichen Prüfungsnummer alternativ eine der folgenden verwenden:

  1. Beantragte Bezeichnung: 'Pfalz, 2005 Frankweiler Kalkgrube Müller-Thurgau, Qualitätswein, halbtrocken'.
  2. Ohne Jahrgang: 'Pfalz, Frankweiler Kalkgrube, Müller-Thurgau, Qualitätswein, halbtrocken'.
  3. 'Ohne Lagenamen, nur mit Ortsname', wenn der Wein zumindest zu 85 % in dem genannten Ort gewachsen ist. Die Angabe des Anbaugebietes ist immer zwingend notwendig, z.B. 'Pfalz, 2005 Frankweiler, Müller-Thurgau, Qualitätswein, halbtrocken'
  4. Mit oder ohne Rebsortennamen: eine Teilmenge könnte auch unter dem Synonym 'Rivaner' oder Müller-Thurgau verkauft werden, z.B. 'Pfalz, Rivaner, Qualitätswein, halbtrocken'. 
  5. Ohne Geschmacksangabe: 'Pfalz, Rivaner, Qualitätswein'.
  6. Wurde eine Geschmacksangabe nicht beantragt, kann diese verwendet werden. Die gesetzlichen Grenzwerte sind dabei einzuhalten.
  7. Es sind noch weitere Kombinationen möglich.


Was ist noch zu beachten bzw. möglich, und wo gibt es Einschränkungen:

Qualitätsstufe:
Eine beschiedene Qualitätsstufe kann nicht verändert werden. Wurde der Wein als Spätlese beschieden, kann eine Teilmenge nicht als Kabinett vermarktet werden.

Rebsortenangabe(n): 
Eine Rebsortenangabe in der Etikettierung ist nur nach erteiltem Prüfungsbescheid mit Rebsorte zulässig. Sie kann auch durch ein zulässiges Synonym ersetzt werden. Eine Veränderung der zugeteilten Bezeichnung ist nicht erlaubt bei Classic, Riesling Hochgewächs und Weißherbst.

Geographische Herkunftsangabe: 
Eine geographische Herkunftsangabe in der Etikettierung ist nur nach erteiltem Prüfungsbescheid mit Lagenamen möglich. Wurde eine Einzellage beantragt, kann diese durch eine zulässige Grosslage mit dem eingetragenen Leitgemeindenamen ersetzt werden. Des weiteren kann die Einzellage durch den Gemeinde-/Ortsteil oder die Großlage durch den Bereich ersetzt werden, sofern dies zutreffend ist. Eine Veränderung ist nicht zulässig bei Classic und Selection.

Geschmacksangaben:
Es ist möglich, nachträglich eine nicht beschiedene Geschmacksangabe zu verwenden, sofern diese analytisch zutreffend ist. Zu beachten ist, das die analytische Überprüfung nach der Bescheidung nicht mehr gegeben ist.
Nicht zulässig ist eine Geschmacksangabe bei Classic.

Jahrgangsangabe:
Eine Jahrgangsangabe in der Etikettierung ist nur nach erteiltem Prüfungsbescheid mit Jahrgang möglich. Auf den Jahrgang kann verzichtet werden.

Zusatzbezeichnungen 'im Barrique gereift', 'Classic':
Eine dieser genannten Zusatzbezeichnungen darf nur nach erteiltem Prüfungsbescheid in der Etikettierung verwendet werden.

Zusatzbezeichnung 'im ... fass gereift': 
Die Verwendung ist unabhängig von der Bescheidung gemäß den gesetzlichen Vorgaben möglich. Zu beachten ist, dass die Überprüfung nach der Bescheidung nicht mehr gegeben ist .


Weiterhin zu beachten ist wenn unter einer A. P. Nr. zwei Bezeichnungen/Ausstattungen gewählt werden:

Nach einer Definition des rheinland-pfälzischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Mainz, welche die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs eines Weines unter weinrechtlich zulässigen unterschiedlichen Bezeichnungen bewertet, sind drei Vorgaben zu beachten:

  • Die bloße Bezeichnung desselben Weines mit weinrechtlich zulässigen unterschiedlichen Bezeichnungen (Großlage/Einzellage) ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.
  • Wird derselbe Wein mit zwei Bezeichnungen auf unterschiedlichen Wegen vertrieben, sind Preisspaltungen zulässig.
  • Wird derselbe Wein im Rahmen des Direktmarketings auf einer Weinkarte mit unterschiedlichen Namen und Preisen vermarktet, verstößt dies gegen §§ 1,3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dies gilt nicht, wenn keine Preisdifferenz besteht.

Hierzu zwei Beispiele: 
Ein Weingut oder Kellerei kann unter der gleichen A. P. Nr. den selben Wein mit unterschiedlicher Etikettierung, mit unterschiedlicher Bezeichnung und verschiedenen Preisen, allerdings an mindestens 2 verschiedene 'Käufergruppen' abgeben. D. h. wird der gleiche Wein mit zwei verschiedenen Bezeichnungen und unterschiedlichem Preis verkauft, ist dies nur möglich, wenn z. B. eine bestimmte Teilmenge mit dem abweichenden Preis an einen Einzelhändler geht und der Rest (bei gleichem Preis) an die 'Laufkundschaft'.

Der gleiche Wein darf unter den z. B. oben beschriebenen verschiedenen Bezeichnungen auf der Weinpreisliste aufgeführt sein. Allerdings ist diese nur zulässig, wenn der gleiche Wein (selbe A. P. Nr.) z. B. mit unterschiedlicher Etikettierung und/oder Bezeichnung mit dem selben Preis verkauft wird! Im Falle von unterschiedlichen Preisen z. B. aufgrund besonderer Ausstattung und Flaschenform muss die Differenz nachvollziehbar sein.

Bei der Umsetzung ist Vorsicht walten zu lassen. Diese bedarf im Einzelfall weiterer hoheitlicher Klärung.

In dem Weinprämierungsverzeichnis und bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Landesprämierung im Internet, werden die Weine mit der auf dem Prüfungsbescheid zugeteilten Bezeichnung veröffentlicht. D. h. wird ein Wein mit einer Bezeichnung, die sich vom Prüfungsbescheid unterscheidet, vermarktet, erscheint im Internet eine abweichende Angabe als auf dem Etikett angegeben. Ein Wein mit der gleichen amtlichen Prüfungsnummer, der mit verschiedenen Bezeichnungen im Verkauf ist, kann nur einmal zur Prämierung eingereicht werden.

Eilverfahren

Frage:
Ein Kunde bestellt einen Wein der noch nicht abgefüllt ist. Wie erhalte ich nach der Füllung umgehend die APNr.? 

Antwort:
Im Rahmen des Eilverfahrens per Fax oder Telefon, können sowohl positive als auch negative Entscheidungen von der Prüfstelle am Tag der sensorischen Prüfung übermittelt werden. Für die vorzeitige Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird für zusätzliche Auslagen eine Gebühr von 20 € je Antrag erhoben. Hierzu ist es zuerst notwendig, bei dem Weinbauamt -Prüfstelle- einen kostenlosen Antrag zu stellen, zur Erfassung im EDV-Bestand, um bei Bedarf eilbedürftigte Anträge stellen zu können.

Wird ein oder mehrere eilbedürftige Anträge zur Qualitätsweinprüfung vorgestellt, ist auf dem jeweiligen Antrag der Vermerk 'Eilverfahren' (auf dem Antrag oben rechts ein 'E' eintragen) deutlich anzugeben. Erfolgt die Abgabe der Probe morgens bis etwa 8 Uhr, wird noch am gleichen Tag das Prüfungsergebniss mitgeteilt.

Fassweinprüfung

Frage:
Kann man einen Fasswein vor der Abfüllung prüfen lassen und die amtl. Prüfungsnummer zugeteilt bekommen? Wie ist mit Weinen zu verfahren, bei denen man sich bezüglich der Qualität nicht sicher ist und evtl. das Aufziehen von abgefülltem Wein vermeiden möchte? 

Antwort: 

  • Für nicht abgefüllten aber füllfertigen Wein kann eine amtl. Prüfungsnummer beantragt werden. Hierzu sind von dem füllfertigen Fasswein 3 Flaschen mit einem entsprechenden Quali-Antrag einzureichen. Der Betrieb erhält über das Prüfungsergebnis einen Prüfungsbescheid.
  • Die Abfüllung muss spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgen. Innerhalb von zwei Wochen nach der Abfüllung ist eine Abfüllanzeige bei der Prüfstelle einzureichen. Hierzu sind 3 Flaschen Wein einzureichen, mit einem Quali-Antrag worin zusätzlich das Datenfeld Abfüllanzeige mit der Registriernummer der Fassweinanstellung und der Weinmenge auszufüllen ist. Die Differenz der Weinmenge zwischen Fasswein- und Flaschenweinantrag darf 5 Prozent nicht überschreiten. Für den Untersuchungsbefund sind vom Labor nur die Parameter: freie und gesamte schweflige Säure, sowie die Dichte neu zu untersuchen. Die restlichen analytischen Werte sind aus der Erstanalyse zu übertragen. Aufzubewahren sind nur die bei der Abfüllung steril versiegelten Rückstellproben.
  • Bei der mit der Abfüllanzeige eingereichten Probe wird von der Prüfstelle der Parameter Dichte untersucht und die Identität mit der Fassweinanalyse geprüft. Eine weitere sensorische Überprüfung erfolgt nicht. Ergibt die Identitätsprüfung keine Differenz, erhält der Betrieb keinen weiteren Bescheid. Der als Fasswein zugeteilte Prüfungsbescheid berechtigt nach der Abfüllung, wenn die Identität gewahrt ist, das sofortige vermarkten des Weines! Sollte durch einen kellertechnischen Fehler, die Identität zwischen Fasswein und der abgefüllten Partie nicht mehr gegeben sein, ist der Flaschenwein mit einer neuen fortlaufenden amtl. Prüfungsnummer erneut anzustellen und zu prüfen. Sind die abgefüllten Flaschen bereits etikettiert, kann im Bedarfsfall über eine Ausnahmegenehmigung durch die LWK der Wein mit einer anderen, als der zugeteilten A.P.Nr. in Verkehr gelangen.
  • Wird das Eilverfahren in Anspruch genommen, kann in der Regel bei frühzeitiger Abgabe der Probe am gleichen Tag das Prüfungsergebniss zugeteilt werden.

Ergeht von einem nicht antragsgemäßen Bescheid in der Qualitätsweinprüfung eine Mitteilung an das Landesuntersuchungsamt (Weinüberwachung)?

Entsprechend den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Qualitätsprüfung müssen die Weinüberwachungsbehörden von allen nicht antragsgemäß beschiedenen und rechtskräftigen Vorgängen unterrichtet werden.

Wie ist es mit der Punktzahl bei der Qualitätsweinprüfungprüfung, wenn von einem Wein eine zweite Probe angefordert wird? Wird die Punktzahl der Erstkommission auch im Widerspruchsverfahren berücksichtigt?

Eine neue Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten in Rheinland-Pfalz gibt eine geänderte Umsetzung der Qualitätsweinprüfung vor. Das Prüfungsergebnis wurde von einer 'Mehrheitsentscheidung' in eine 'Durchschnittsentscheidung' geändert. Nach der alten Regelung war es möglich einen Wein durch die 'Mehrheitsentscheidung' positiv zu bescheiden...

Beispiel: 
Von 4 Prüfern bewerten 3 Prüfer den Wein mit jeweils 1,5 Punkten und ein Prüfer mit 0 Punkten. Nach der neuen 'Durchschnittsentscheidung' würde dieses Prüfergebnis mit seiner Durchschnittszahl von 1,13 Punkten zur Ablehnung führen. Wenn das Durchschnittsergebnis von allen Sachverständigen die Mindestpunktzahl von 1,5 nicht erreicht, muss die A. P. NR. versagt werden. Stellt die Kommission einen 'Korkton' fest, wird eine weitere Probe wegen 'Korkton' angefordert. Wenn ein Wein wegen 'störender schwefliger Säure' zurückgestellt wird, hat der Betrieb etwa nach 4 Wochen eine neue Analyse mit den aktuellen Werten der schwefligen Säure und eine neue Probe vorzustellen. In beiden Fällen wird die Punktzahl der Erstkommission nicht berücksichtigt. Der Wein wird ohne Vorbelastung verkostet und nur das Urteil der 2. Prüfkommission zählt. Fällt der Vorschlag der Sachverständigenkommission uneinheitlich aus, hat die Prüfstelle die Möglichkeit, eine weitere Probe wegen nicht einheitlicher Beurteilung' anzufordern und den Wein einer weiteren Kommission vorzustellen. Allerdings fließt hier die Punktzahl der 1. Kommission in das Gesamtergebniss mit ein.

Das bedeutet: 
Für ein positives Prüfungsergebnis sind im Mittel der Urteile aller Sachverständigen der beiden Kommissionen 1,5 Punkte zu erreichen. Wurde ein Wein abgelehnt und wird dieser nach Ablauf der Einspruchsfrist (nach 4 Wochen) mit einer neuen Antragsnummer als Wiederanstellung gebracht, werden die Punkte der ersten Kommission nicht berücksichtigt. Das gleiche gilt für die Probe im Widerspruch (innerhalb 4 Wochen), auch hier werden die Punktzahlen der vorhergehenden Prüfkommission nicht berücksichtigt.

Der richtige SO2-Wert bei Zusatz von Ascorbinsäure

Frage:
In letzter Zeit werden bei den Prüfstellen Weine angestellt, die lt. Untersuchungsbefund teilweise über 100 mg/l freie schweflige Säure aufweisen und bei denen Ascorbinsäure zugesetzt wurde. Weine, die tatsächlich um 100 mg/l echte und höhere Menge freie schweflige Säure aufweisen, sind für den menschlichen Genuss nicht geeignet ... Der Gehalt an freier SO2 sollte nach Abzug der Reduktone, je nach Weinart, bei etwa 50 mg/l liegen. Um den UTA-Ton in einem gefährdeten Wein an seiner weiteren Entwicklung aufzuhalten und das Alterungspotenzial zu erhöhen, gehen viele Betriebe (richtigerweise) dazu über, den Weinen vor der Abfüllung Ascorbinsäure zuzusetzen. Kellertechnisch müssen Weine, die mit Ascorbinsäure behandelt werden, einen stabilen Gehalt an freier schwefliger Säure von 60 bis 80 mg/l aufweisen. Nach der Zugabe von Ascorbinsäure sollte soweit möglich, jeder weitere Zutritt von Luft unterbleiben. Denn sobald die Ascorbinsäure durch Oxidation verbraucht ist, fehlt der Schutz und die Bildung der UTA-Note schreitet weiter voran. Wie ist bei der Untersuchung der freien S02 vorzugehen?

Antwort:
Um den Wert der tatsächlichen echten freien S02 zu erhalten, der auf dem Untersuchungsbefund bei einem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer erscheinen sollte, ist die zugesetzte Ascorbinsäure zu beachten. Es sind hier die freie SO2 und zusätzlich die aus der zugesetzten Ascorbinsäure stammenden Reduktone zu bestimmen. 
Damit das Labor die vorhanden Reduktonen aus dem Zusatz der Ascorbinsäure (allerdings mit einer zusätzlichen Untersuchung) ermitteln kann, ist diese Zugabe von Ascorbinsäure dem Labor mitzuteilen! Die Untersuchung der Reduktone erfordert Erfahrung und ist mit den gängigen Schnelltests nur ungenau zu bestimmen.

SO2 - Werte

Frage:
Mir der neuen Weinmarktordnung  wurde in der VO (EG) Nr. 606/2009  Anhang  I B, vom 10. Juli 2009 die Werte für die gesamte schweflige Säure für alle Weinbaugebiete geändert. Was gilt für die einzelnen Qualitätsstufen?

Antwort:
Die neuen Werte der gesamten schwefligen Säure gelten ab dem Weinjahrgang 2009. Die Werte beziehen sich auf Wein und Perlwein.

Rotweine: 
Unter 5 g/l Restzucker (alle Qualitätsstufen): 150 mg/l
Ab 5 g/l Restzucker: 200 mg/l

Weißweine, Rosee, Weißherbst:
Unter 5 g/l Restzucker (alle Qualitätsstufen): 200 mg/l (auch Spätlese, Auslese und höher)
Ab 5 g/l Restzucker: 250 mg/l        


Unverändert gelten bei:
Spätlesen ab 5 g/l Restzucker:
Weiß, rot, rosé, Weißherbst: 300 mg/l

Auslesen ab 5 g/l Restzucker:
Weiß, rot, rosé,  Weißherbst: 350 mg/l      

Beeren-, Trockenbeerenauslesen und Eiswein: 400 mg/l

Zulässige Schwefelhöchstgrenzen der Schaumweine:
Crémant: 150 mg/l
Schaumwein b. A., Sekt, Sekt b. A. : 185 mg/l
Übrige Schaumweine: 235 mg/l

Perlwein: (es gelten die Werte wie für Wein)

Die Verpflichtung in der Weinbuchführung den Zusatz von Schwefeldioxid, Kaliumbisulfit und Kaliummetabisulfit anzugeben, wurde gestrichen.

Kann ein Qualitätswein mit unterschiedlichen Bezeichnungen und der gleichen Prüfungsnummer in Verkehr gebracht werden?

Ein Wein oder Sekt mit zugeteiltem Prüfungsbescheid kann mit einer abweichenden Bezeichnung verkauft werden. Es ist unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich, unter einer Prüfungsnummer den gleichen Wein mit verschiedenen Bezeichnungen zu vermarkten. 

Beispiel: 
Ein Prüfungsbescheid lautet: 'Pfalz, 2002er Frankweiler Kalkgrube, Müller-Thurgau, QbA, halbtrocken'. 
Wichtig ist, dass der Wein mit der engsten Bezeichnung geprüft und beschieden sein muss, unter der er verkauft wird. Unter dieser zugeteilten Bezeichnung könnte der Betrieb für ein und den selben Wein alternativ eine der folgenden aufführen:

  • Beantragte Bezeichnung: 'Pfalz, 2002er Frankweiler Kalkgrube, Müller-Thurgau, QbA, halbtrocken'.
  • Ohne Jahrgang: 'Pfalz, Frankweiler Kalkgrube, Müller-Thurgau, QbA, halbtrocken'.
  • 'Ohne Lagenamen, nur mit Ortsname', wenn der Wein zumindest zu 85 % in dem genannten Ort gewachsen ist.
  • Die Angabe des Anbaugebietes ist immer zwingend notwendig, z.B. 'Pfalz, 2002er Müller-Thurgau, QbA, halbtrocken'.

Weitere Kombinationen sind möglich! Neu ist, unter einer A. P. Nr. zwei Bezeichnungen/Ausstattungen zu wählen. Hierbei sind die nachfolgend beschriebenen Einschränkungen zu berücksichtigen: Nach einer aktuellen Definition des MWVLW in Mainz, welche die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs eines Weines unter weinrechtlich zulässigen unterschiedlichen Bezeichnungen bewertet, sind drei Vorgaben zu beachten:

  • Die bloße Bezeichnung desselben Weines mit weinrechtlich zulässigen unterschiedlichen Bezeichnungen (Großlage/Einzellage) ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.
  • Wird derselbe Wein mit zwei Bezeichnungen auf unterschiedlichen Wegen vertrieben, sind Preisspaltungen zulässig.
  • Wird derselbe Wein im Rahmen des Direktmarketings auf einer Weinkarte mit unterschiedlichen Namen und Preisen vermarktet, verstößt dies gegen §§1,3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dies gilt nicht, wenn keine Preisdifferenz besteht.

Hierzu zwei Beispiele: 
Ein Weingut oder Kellerei kann unter der gleichen A. P. Nr. den selben Wein mit unterschiedlicher Etikettierung, mit unterschiedlicher Bezeichnung und verschiedenen Preisen , allerdings an mindestens 2 verschiedene 'Käufergruppen' abgeben. 

D. h. wird der gleiche Wein mit zwei verschiedenen Bezeichnungen und unterschiedlichem Preis verkauft, ist dies nur möglich, wenn z. B. eine bestimmte Teilmenge mit dem abweichenden Preis an einen Einzelhändler geht und der Rest (bei gleichem Preis) an die 'Laufkundschaft'. Der gleiche Wein, darf unter den z. B. oben beschriebenen verschiedenen Bezeichnungen auf der Weinpreisliste aufgeführt sein. Allerdings ist dies nur zulässig, wenn der gleiche Wein (selbe A. P. Nr.) z. B. mit unterschiedlicher Etikettierung und/oder Bezeichnung mit dem selben Preis verkauft wird!

D. h.: Den gleichen Wein mit unterschiedlicher Bezeichnung/ Ausstattung/Flaschenform auf der Weinpreisliste zu führen ist möglich, er muss aber unter einem Preis verkauft werden. Mit der Öffnung des Bezeichnungsrecht ist auch auf den Anwender eine große Verantwortung zugekommen. Bei der Umsetzung ist Vorsicht walten zu lassen. Es wird sicherlich noch eine Zeitlang dauern, bis Eckpunkte gesteckt sind, in denen die zulässigen Varianten, Auffassungen und Auslegungen definiert sind.

Kann ein Betrieb eine Teilmenge eines Weines mit zugeteiltem Prüfungsbescheid abstufen?

Frage: 
Ein Wein oder Sekt mit zugeteiltem Prüfungsbescheid kann mit einer abweichenden Bezeichnung verkauft werden. Es ist unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich unter einer Prüfungsnummer den gleichen Wein mit verschiedenen Bezeichnungen zu vermarkten. Wie ist es mit der Qualitätsstufe? Ein Betrieb hat einen Wein mit dem Prädikat 'Auslese' abgefüllt. Einem Kunden gefällt der Wein, möchte diesen aber unter dem Prädikat 'Spätlese' vermarkten. Kann der Betrieb eine Teilmenge abstufen 

Antwort: 
Nein ! Es ist grundsätzlich nicht möglich, einen Wein der mit z. B. dem Prädikat 'Auslese' beschieden wurde, mit einer Teilmenge z.B. als 'Spätlese' zu verkaufen. Nach der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der amtlichen Qualitätsweinprüfung kann nur die gesamte Partie abgestuft werden, allerdings nur, wenn die Weinmenge vollständig vorhanden ist. Soll eine Herabstufung vorgenommen werden, ist der Originalprüfungsbescheid und eine Kopie der Weinbuchführung der Prüfstelle vorzulegen. Ist der ursprüngliche Weinbestand vorhanden, erfolgt eine Änderung des Prüfungsbescheides in eine geringere Qualitätsstufe. Es sollte auch nicht sein, den gleichen Wein nur unter zwei Wein-Nummern und zwei amtlichen Prüfungsnummer als 'Auslese' und 'Spätlese' abzufüllen. Die beiden Weine sind mindesten durch einen minimalen Verschnitt mit einem anderen Wein oder Süßreserve zu verändern!