Anerkennung als Ausbildungsstätte
Voraussetzung dafür, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb ausbilden darf, ist, dass der Ausbildungsbetrieb staatlich anerkannt ist und die persönliche und fachliche Eignung des Ausbildenden und/oder des Ausbilders oder der Ausbilderin vorliegen. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist zuständige Behörde für das Anerkennungsverfahren.
1. Anerkennung des Betriebes
Zunächst muss der Betrieb nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein. Näheres wird durch eine bundesweit geltende Verordnung geregelt.
Im Rahmen der Anerkennung hat der antragstellende Betrieb nachzuweisen, dass die Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz eingehalten werden können. Hierfür hat der Betrieb die Berufsgenossenschaft selbstständig einzuschalten, welche überprüft, ob sie die Ausbildung an der jeweiligen Stätte für unbedenklich hält.
2. Anerkennung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen
Nach den rechtlichen Vorgaben darf nur derjenige Auszubildende einstellen, wer persönlich geeignet ist (sog. Ausbildender). Wer selbst als Ausbilder tätig werden will, muss persönlich und fachlich geeignet sein.
Hieraus wird deutlich, dass die persönliche Eignung sowohl bei dem Ausbildenden (d.h. der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber) als auch bei dem Ausbilder/der Ausbilderin vorliegen muss. Die persönliche Eignung ist durch Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses nachzuweisen. Dieses kann bei der zuständigen Meldebehörde der Gemeinde bzw. der Stadtverwaltung beantragt werden.
Für die fachliche Eignung muss die Meisterprüfung im jeweiligen Beruf oder die Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung abgelegt worden sein. Zudem ist ein Nachweis über berufs- und arbeitspädagogische Fähigkeiten sowie eine angemessene berufspraktische Tätigkeit erforderlich.
Bei abgeschlossen Meisterprüfungen haben die Antragssteller die Ausbildereignung bereits im Rahmen ihrer Meisterprüfung nachgewiesen. Für die übrigen Abschlüsse ist eine separate Bescheinigung über die Ausbildereignungsprüfung erforderlich.
Die LWK Rheinland-Pfalz führt in Zusammenarbeit mit verschiedenen Bildungspartnern Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung durch. Interessenten sollten sich rechtzeitig hierzu anmelden.
3. Verfahrensweg für die Anerkennung
Wenn Sie Interesse haben, Ihren Betrieb als Ausbildungsstätte anerkennen zu lassen oder als Ausbilder in einem Betrieb tätig zu werden, so laden Sie sich die Antragsunterlagen auf der Homepage der LWK Rheinland-Pfalz herunter und reichen Sie diese beim zuständigen Ausbildungsberater ein. Dieser kann Ihnen auch Hilfestellung beim Antragsverfahren geben.
Anträge sind rechtzeitig, mindestens jedoch drei Monate vor Beginn einer geplanten Ausbildung einzureichen. Vor der Anerkennung erfolgt eine Besichtigung des Betriebes durch die Landwirtschaftskammer, ggf. unter Hinzuziehung von Sachverständigen, um die betriebliche Eignung für die Ausbildung insgesamt einschätzen zu können.
Antragsformulare
Antrag Ausbilder
Erweitertes Führungszeugnis
Antrag Ausbilder
Landwirt
Antrag Landwirt
Ausbildungsstättenverordnung
Winzer
Antrag Winzer
Ausbildungsstättenverordnung
Gärtner
Antrag Gärtner
Ausbildungsstättenverordnung
Hauswirtschaft
Antrag Hauswirtschaft
Ausbildungsstättenverordnung
Pferdewirt
Antrag Pferdewirt
Ausbildungsstättenverordnung
Fachkraft Agrarservice
Antrag Fachkraft Agrarservice
Ausbildungsstättenverordnung
Die grünen Berufe für Menschen mit Behinderungen
Für Menschen mit Behinderung, für die keine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in Betracht kommt, sind für die Berufe Gärtner, Landwirt, Winzer und Pferdewirt entsprechende Ausbildungsregelungen erlassen worden.
Im Rahmen der Inklusion wird angestrebt, die Ausbildung von Menschen mit Behinderungen vermehrt in Betrieben der Landwirtschaft zu ermöglichen.
Für die Helferausbildung gelten besondere Bedingungen. Ausbilderinnen und Ausbilder müssen neben der persönlichen und fachlichen Eignung über berufspädagogische und rehabilitationspädagogische Kenntnisse verfügen und diese entsprechend über eine Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation (REZA) nachweisen.