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Digital Markets Act der EU hilft kleinen Urlaubsbetrieben gegen Marktmacht von Booking.com

Kleinere Anbieter von Unterkünften haben nun EU-weit unter anderem größere Freiheiten bei der Preisgestaltung. Der Digital Markets Act (DMA) der EU hat die Buchungsplattform Booking.com dazu gezwungen, die sogenannte „Bestpreisklausel” aufzugeben. Das Gesetz bringt weitere Verpflichtungen für Booking.com, wie zum Beispiel Hinweise auf direkte Buchungskanäle und transparente Auskünfte zum Nutzerverhalten, mit sich und stärkt somit gleichzeitig kleine Urlaubsbetriebe.

Booking.com zählt zu den weltweit größten touristischen Buchungsplattformen. Nach §5 Abs. 3 des Digital Market Acts (DMA) - zu Deutsch „Gesetz über digitale Märkte - darf die Plattform durch ihre im Mai 2024 durch die EU-Kommission erfolgte Einstufung als „Gatekeeper“ gewerblichen Nutzern nicht mehr untersagen, ihr Angebot auf anderen Vertriebskanälen zu günstigeren Konditionen als auf Booking.com zu vermarkten. Folglich müssen sich die Anbieter von Unterkünften und sonstigen Dienstleistungen nicht mehr an die zuvor durch Booking.com vorgeschriebene Ratenparität halten und verringern somit ihre Abhängigkeit vom Marktplayer. Nach seiner Ernennung zum Gatekeeper hat Booking.com nun ein halbes Jahr lang Zeit, um die Vorgaben des DMA umzusetzen – andernfalls drohen dem Unternehmen hohe Bußgelder.

In Deutschland gelten Bestpreisklauseln bereits seit einer Entscheidung des Bundeskartellamts im Jahr 2015 beziehungsweise der Bestätigung durch den Bundesgerichtshof von 2021 als rechtswidrig. Dagegen wurde die umstrittene Praxis bis vor Kurzem noch in vielen anderen EU-Staaten angewendet. Durch den erfolgreich ausgeübten politischen Druck der EU-Kommission ist hiermit nun spätestens ab dem 12. November 2024 Schluss.

Zusätzlich läuft seit Mitte 2020 auch noch eine Klage von 300 deutschen Hotels gegen Booking.com vor dem Amsterdamer Bezirksgericht, bei der die Hotels Schadensersatz wegen der Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts durch die Bestpreisklauseln verlangen. Seit letztem Jahr beschäftigt sich nun auch der Europäische Gerichtshof mit der Klage, wobei eine endgültige Entscheidung in einigen Monaten erwartet wird.

Hier profitieren Anbieter von Urlaubshöfen besonders

Neben der Abschaffung der Bestpreisklausel bringt der DMA für Booking.com als Gatekeeper weitere Verpflichtungen mit sich, die auch für Gastgeber in Deutschland von Relevanz sind. Nun darf Booking.com seine eigenen Produkte und Dienstleistungen auf der eigenen Plattform nicht mehr bevorzugen und muss Hinweise auf direkte Buchungskanäle, wie zum Beispiel die hoteleigene Website, vorsehen. Darüber hinaus müssen die Daten zum Nutzerverhalten auf Booking.com mit den Anbietern von Unterkünften in geeigneter Weise geteilt werden. In der Gastgeber-Branche wird der Digital Market Act als echter „Gamechanger“ angesehen, der insbesondere Direktbuchungen als Vertriebskanal weiter vorantreiben und folglich vor allem kleinere Anbieter aufgrund des Wegfalls von hohen Provisionszahlungen wirtschaftlich stärken wird.

Detaillierte Hintergrundinformationen befinden sich auf der Website der EU: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_24_2561

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EA, Urlaub

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