Eine der häufigsten Fragen, die an die BauberaterInnen der Landwirtschaftskammer gestellt werden, sind Fragen zu beengten Betriebsstätten. Ausgangssituation ist meist ein Weingut in der Ortsmitte, also einem unbeplanten Innenbereich.
Die Ursachen, warum die Fläche an den Betriebstätten nicht mehr ausreichen, sind vielfältig. Manchmal sind es zusätzliche Geräte und Maschinen, die angeschafft wurden. Vielleicht sind auch zusätzliche zu bewirtschaftende Flächen dazu gekommen. Es kommt auch vor, dass neue Betriebszweige wie Straußwirtschaft oder Vinothek eingerichtet werden, die dann Platz beanspruchen.
Wenn die Möglichkeiten einer Erweiterung in der Ortsmitte nicht bestehen, wäre eine Teilaussiedlung eine vernünftiger Lösungsansatz. Oft reicht es schon aus, Maschinen und Geräte für den Außenbetrieb in einem eigenen Unterstand im Außenbereich unterzubringen. Dieser Lösungsansatz bringt zum zusätzlichen Platz noch weitere Vorteile. So kann Lärm an der Betriebsstätte in der Ortsmitte reduziert werden. Vor allem während arbeitsintensiver Zeiten, wie zum Beispiel während des Pflanzenschutzes kann hier Lärmbelästigung für Nachbarn reduziert werden. Bei direktvermarktenden Betrieben wird ebenfalls die Unfallgefahr minimiert, indem Traktoren und Maschinen ausgesiedelt werden und das unangenehme, konfliktträchtige Thema Pflanzenschutz kann so umgangen werden.
Doch bevor LandwirtInnen und WinzerInnen sich in die Umsetzung eines Neubaus begeben, sollte man sich informieren und beraten lassen. Eine Raumbedarfsberechnung im Rahmen einer Bauberatung, die die BeraterInnen der Landwirtschaftskammer anbieten, kann Aufschluss über die Größe des Vorhabens geben. Sollte ein Unterstand unter 100 m² ausreichen, kommt ein genehmigungsfreies Vorhaben in Frage. Doch Vorsicht, auch wenn keine Baugenehmigungspflicht besteht, sind Rechtsvorschriften und Verordnungen einzuhalten und erforderliche Bewilligungen vom Bauherrn/Bauherrin selbstständig einzuholen. Die Verantwortung obliegt hier dem Bauenden.
Wichtige Parameter für ein genehmigungsfreies Gebäude sind: Freistehende Gebäude, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nicht unterkellert, ohne Feuerstätte, maximale Firsthöhe 6 m hoch und bis zu 100 m² Grundfläche groß sind und dem Unterbringen von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren dienen. Der genaue Wortlaut kann in der Landesbauordnung § 62 nachgelesen werden. Zusätzliche Vorschriften und Verordnungen die einzuhalten bzw. zu klären sind (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) sind z.B. das Einvernehmen der Gemeinde einzuholen, die Einhaltung von Grenzabständen, die Anzeige bei der Naturschutzbehörde und evtl. Auflagen zur Bepflanzung oder Ausgleichspflicht. Es kann auch sein, dass die Straßenbauverwaltung, die Wasserbehörde und der örtliche Netzbetreiber zu kontaktieren sind.
Es ist also besondere Vorsicht geboten, denn ein „genehmigungsfreies Vorhaben“ bedeutet, dass keine Prüfung im Rahmen eines Antrags durchgeführt wird. Das heißt, wie oben bereits geschrieben, dass die Verantwortung bei dem Bauenden liegt. Die Beurteilung, ob ein Vorhaben im Rahmen der genehmigungsfreien Vorhaben liegen ist nicht einfach. Die Tücke liegt manchmal im Detail. So ist zum Beispiel ein Anbau an ein Gebäude genehmigungspflichtig, auch wenn es unter der Grundfläche von 100 m² bleibt, im Gegensatz zu den oben beschriebenen freistehenden Vorhaben.
Sollten Sie sich bezüglich der Genehmigungspflicht und Genehmigungsfähigkeit nicht sicher sein, können Sie sich im Zweifelsfall an die Bauaufsichtsbehörde wenden. Gerne können Sie sich bei Beratungsbedarf oder Fragen auch an das Referat Bau, Technik und Energie der Landwirtschaftskammer wenden oder an die KollegInnen der Raumordnung.
Katrin Mohr Dipl. Ing. (FH),
Referat Bau, Technik und Energie
Tel: 0671 793-813