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Verkaufsschränke und Warenautomaten zur Selbstbedienung – Nach SWR-Bericht informiert die LWK über Möglichkeiten für Direktvermarkter

„Ärger wegen „Eierschrank“ in Hachenburg“, unter diesem Titel sendete der SWR Anfang September einen Beitrag über den Nebenerwerbslandwirt Thomas Anhäuser. Der direktvermarktende Landwirt hat zwei Selbstbedienungsschränke aufgestellt, in denen Kunden gegen Entgelt Kartoffeln und Eier mitnehmen können. Doch aus Sicht des Westerwaldkreises sind die Schränke Schwarzbauten.
Verkaufsautomat

Der SWR berichtet, dass derNebenerwerbslandwirt Thomas Anhäuser, welcher seinen Betrieb in der Nähe von Koblenz bewirtschaftet, einen Selbstbedienungsschrank sowie einen Selbstbedienungskühlschrank vor der Garage auf dem Privatgrundstück seiner Freundin aufgestellt hat. Nach einer eingegangenen Anzeige mussten die zuständigen Behörden des Westerwaldkreises aktiv werden und ordneten mit Berufung auf die Landesbauordnung das „Geschäft“ als „Schwarzbau“ ein, so berichtete der SWR. Vom Landwirt Anhäuser wird nun gefordert, einen Bauantrag für das Vorhaben einzureichen. Den Link zum SWR-Bericht finden Sie am Ende dieses Beitrags.

Die Landwirtschaftskammer möchte in diesem Zusammenhang darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen nach dem Baurecht ein Selbstbedienungsschrank oder auch ein Warenautomat aufgestellt werden darf.

Die Entscheidung hinsichtlich einer möglichen Baugenehmigungspflicht hängt davon ab, ob der Verkaufsschrank/der Verkaufsautomat im Innen- oder Außenbereich aufgestellt werden soll und wie groß die Selbstbedienungsschränke bzw. der Unterstand/die Hütte für den Warenautomaten sind. In der Regel ist das Aufstellen solcher Verkaufseinrichtungen in Ortslage baugenehmigungsfrei, wenn der Verkaufsautomat in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle (z.B. Hofladen) steht (§ 62 (1) Nr. 8e LBauO). Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt Im Außenbereich sind Verkaufsautomaten und Verkaufsschränke zur Selbstbedienung zunächst unzulässig, es sei denn, sie befinden sich an der Stätte der Leistung, also unmittelbar am Betrieb oder in räumlicher Verbindung mit diesem. Soweit für die Unterbringung des Verkaufsautomaten oder des Selbstbedienungsschranks ein zusätzliches Gebäude zum Schutz erforderlich ist, ist dieses baugenehmigungspflichtig. Gleiches gilt natürlich für Verkaufsregale. Es empfiehlt sich, die Baugenehmigungspflicht im Einzelfall zu prüfen.

Für die Erteilung einer Baugenehmigung ist die Untere Baubehörde, die meist bei der Kreisverwaltung angesiedelt ist, zuständig.

Liegt der Standort des Automaten oder des Selbstbedienungsschranks innerorts an einer Hauptstraße, benötigt man auch das Einvernehmen der Gemeindeverwaltung.

Natürlich ist auch eine Berechtigung des Aufstellers, also des Direktvermarkters, zur Nutzung der Flächen für die Dauer der Aufstellung erforderlich. Bei öffentlichen Plätzen geschieht dies über eine Sondernutzungserlaubnis, bei privaten Grundstücken über eine vertragliche Regelung mit dem Grundstückseigentümer.

Wichtig: Es dürfen keine alkoholischen Getränke im Selbstbedienungsschrank oder im Warenautomaten angeboten werden, denn dann würde das Jugendschutzgesetz mit weiteren Anforderungen greifen.

HIER gelangen Sie zum SWR-Bericht.

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Beratung, EA, DV

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