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Leinsamen „Nicht roh verzehren“ – neue Kennzeichnungspflicht

Seit dem 01.01.2023 müssen Mandeln und Leinsamen verpflichtend mit dem Warnhinweis „Nur zum Kochen und Backen verwenden. Nicht roh verzehren!“ gekennzeichnet werden. Wir erläutern die Hintergründe.
Leinsamen

Leinsamen und Mandeln müssen ab dem 01.01.2023 auf dem Frontetikett den Warnhinweis „Nur zum Kochen und Backen verwenden. Nicht roh verzehren!“ aufführen.

Im Jahr 2019 beschäftigte sich die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit mit den Blausäureglycosiden in Lebensmitteln. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass eine Exposition des Menschen unterhalb der akuten Referenzdosis von 20 μg Cyanid/kg Körpergewicht keine akuten schädlichen Wirkungen haben dürfte. Wenn bestimmte Lebensmittel mit hohem Gehalt an Blausäureglycosiden, wie z.B. Leinsamen und Mandeln, verzehrt werden, könnte die akute Referenzdosis für Cyanid überschritten werden. Daher wurden für diese Lebensmittel Höchstgehalte an Blausäure, einschließlich in Blausäureglycosiden gebundener Blausäure, festgelegt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch: Wenn gemahlene Leinsamen verzehrt werden, ist die Bioverfügbarkeit von Blausäure und somit das Ausgesetztsein des Menschen gegenüber Blausäure höher als beim Verzehr ganzer Leinsamen.

Der Höchstgehalt gilt jedoch nicht für unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen und Bittermandeln, die in kleinen Mengen für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, wenn der Warnhinweis „Nur zum Kochen und Backen verwenden. Nicht roh verzehren!“ im Hauptsichtfeld (Frontetikett) vorhanden ist.

Erhitzen lässt Blausäure verdampfen, da diese einen Siedepunkt von 25°C hat und wasserlöslich ist. Entsprechend wurden die Rezeptvorschläge auf der Verpackung z.B. von Leinsamen geändert. Hier liest man nun, dass der geschrotete Leinsamen in der Pfanne kurz anzurösten ist.

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