Laut dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betrifft die Erhöhung des Mindestlohns ca. 22% aller Beschäftigen, wobei insbesondere Beschäftigte auf Minijob- oder Teilzeitbasis profitieren. Im Gastgewerbe sind laut Statistischem Bundesamt ca. 48 % der Mindestlohnempfänger beschäftigt. Folglich sind landwirtschaftliche und weinbauliche Betriebe mit den häufig eingestellten Minijobbern im Bereich der Einkommensalternativen – aber auch in allen anderen Betriebszweigen – besonders von der Anhebung betroffen.
Minijobber dürfen auch ab 2024 weiterhin 43 Stunden im Monat beschäftigt sein
Aktuell ist es so, dass Minijobber, die eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden haben und mit einem Mindeststundenlohn von 12,00 € brutto angestellt sind, pro Monat maximal 520 € Bruttolohn erreichen dürfen. Diese Kalkulation berücksichtigt, dass ein Monat durchschnittlich 4,3 Wochen hat. Die sogenannte „Minijob-Grenze“ wird in den nächsten Jahren kontinuierlich an die jeweiligen Erhöhungen angepasst. Ab nächstem Jahr wird der 520 €-Minijobber zu einem 538 €-Minijobber. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro brutto. Da der Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze seit Oktober 2022 miteinander verbunden sind, ändert sich an der maximalen Arbeitszeit im Minijob ab dem 1. Januar 2024 nichts. Bei einem Mindestlohn von 12,41 Euro können Minijobberinnen und Minijobber also weiterhin für ca. 43 Stunden monatlich arbeiten.
Nach dem Mindestlohngesetz (§17 MiLoG) müssen Arbeitgebende grundsätzlich die Arbeitszeit von Minijobbern dokumentieren. Darüber hinaus gibt es nach §17 MiLoG Aufzeichnungspflichten für alle Arbeitnehmer in folgenden im Schwarzarbeitsgesetz (§ 2a SchwarzArbG) genannten Branchen, die der Landwirtschaft nahestehen: Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Fleischwirtschaft und Forstwirtschaft. Auch muss nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 16 ArbZG) branchenunabhängig die Arbeitszeit von allen Arbeitnehmern, die über die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinaus arbeiten, dokumentiert werden. Eine Aufzeichnungspflicht für im Betrieb arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers besteht für alle hier genannten Arbeitsverhältnisse jedoch nicht. Detailfragen hierzu und zur Umsetzung der Aufzeichnung im eigenen Unternehmen sollten mit dem Steuerberater geklärt werden.
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