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Beschäftigung von Geflüchteten aus der Ukraine

Gastgewerbliche und direktvermarktende Betriebe haben auch die Möglichkeit ukrainische Geflüchtete zu beschäftigen, die über eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland verfügen.

Die Fragestellung „Kann ich mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland arbeiten?“ wird auf der Website des Bundesministeriums des Innern und für Heimat wie folgt beantwortet:

„Ja, das wird möglich sein. Eine Erwerbstätigkeit muss aber zuvor von der Ausländerbehörde erlaubt werden. Die Ausländerbehörde wird bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenthaltstitel eintragen, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Das bedeutet, dass keine weitere Arbeitserlaubnis einer anderen Behörde erforderlich ist.

Bereits bei einer Antragstellung werden die Ausländerbehörden sogenannte Fiktionsbescheinigungen ausstellen. Diese überbrücken das Aufenthaltsrecht, bis der eigentliche Aufenthaltstitel ausgestellt und erteilt werden kann. Auch in die Fiktionsbescheinigung wird die Ausländerbehörde „Erwerbstätigkeit erlaubt“ eintragen. Bereits mit dieser Fiktionsbescheinigung darf also in Deutschland selbstständig oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gearbeitet werden. Besondere Berufszugangsvoraussetzungen (etwa eine Approbation bei Ärzten oder eine Erlaubnis für ein erlaubnispflichtiges Gewerbe) gelten für vorübergehend Geschützte selbstverständlich wie für alle anderen. Aber auch die Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen stehen den Betroffenen wie allen anderen offen.

Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland können zudem Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem SGB III durch die Agenturen für Arbeit erhalten.“

Gastgewerbliche Unternehmen müssen daher unbedingt darauf achten, keine ukrainischen Staatsangehörigen ohne Vorlage dieser vollständigen Unterlagen zu beschäftigen. Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in der Rubrik „Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine“ auf der Website des Bundesministeriums des Innern und für Heimat:

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/ministerium/ukraine-krieg/faq-liste-ukraine-krieg.html

 

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Beratung, EA

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