Investitionsvorhaben rechtlich sicher planen
Vor der Umsetzung eines Investitionsvorhabens sollten stets zuerst die rechtlichen Rahmenbedingungen abgeklärt werden. Hier kann die Beratung der Landwirtschaftskammer weiterhelfen.
Sie haben eine gute Idee zur Weiterentwicklung Ihres Betriebes, die nötigen finanziellen Mittel und auch bereits einen konkreten Plan zur baulichen Umsetzung? Super, dann muss „nur“ die Baugenehmigung her. Spätestens an dieser Stelle erlebt der ein oder andere Betrieb jedoch leider eine böse Überraschung, die alle Träume zerplatzen lässt. Das Problem: Nicht alle Vorhaben sind in der angedachten Form rechtlich zulässig. Besonders bei einer Lage im Außenbereich sollte im Vorfeld genau geprüft werden, ob eine Privilegierung des Vorhabens nach §35 Baugesetzbuch vorliegt. Demnach sind Bauvorhaben nur zulässig, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen, die Erschließung ausreichend gesichert ist, das Vorhaben dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Doch auch innerorts gelegene Betriebe können nicht ohne Weiteres Bauvorhaben umsetzen. Hier ist es zum Beispiel wichtig, nicht mit dem Bebauungsplan und den Interessen der Nachbarn in Konflikt zu geraten. Genauere Auskünfte zu den rechtlichen Rahmenbedingungen bei Bauvorhaben können Ihnen die Referate Raumordnung sowie Bau, Technik, Energie der Landwirtschaftskammer geben.
Auch für Betriebe, die eine Einkommensalternative - zum Beispiel ein gastronomisches Angebot, eine Gästebeherbergung oder einen Hofladen - planen, sind die oben genannten Regelungen relevant. Wo liegt der Unterschied zwischen einer Straußwirtschaft und einer Gutsschänke und was davon darf ich im Außenbereich umsetzen? Sind kulinarische Weinproben für meinen Betrieb aus rechtlicher Sicht möglich? Darf ich ein Gästehaus oder einen Hofladen im Außenbereich bauen? All diese Fragestellungen können Ihnen die Beraterinnen und Berater aus dem Referat Einkommensalternativen beantworten.
Zu guter Letzt sollte auch bei der Stellung von Förderanträgen beachtet werden, dass das geplante Vorhaben zuvor rechtlich abgeklärt wurde, das zukünftige Nutzungskonzept bereits steht und auch in der Bauplanung entsprechend berücksichtigt ist. Nicht selten kommt es vor, dass im Nachhinein eine andere Nutzung als beantragt angestrebt wird und dann weder das Förderprogramm für diese Nutzung vorgesehen ist noch die rechtlichen Rahmenbedingungen aus baulicher Sicht gegeben sind. Auch hier helfen Ihnen die verschiedenen Beratungsreferate der Landwirtschaftskammer gerne weiter.
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