Generell zeigt ein Blick in § 14 der Gewerbeordnung, dass der selbständige Betrieb eines stehenden Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen ist.
Jedoch regelt § 13 der rheinland-pfälzischen Gaststättenverordnung, dass derjenige, der eine Straußwirtschaft betreiben will, diese mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes anzuzeigen hat. Dabei sollten auch die zum Ausschank vorgesehenen Weine nach Menge und Bezeichnung mitgeteilt werden. Die Anzeige erfolgt beim Ordnungsamt der jeweiligen Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung.
Liegen hinsichtlich der Führung einer Straußwirtschaft die Voraussetzungen der § 10 bis § 12 der Gaststättenverordnung vor, insbesondere die zeitliche Beschränkung des Ausschanks von höchstens vier Monaten im Jahr, so stellt die in der Gaststättenverordnung geregelte Anzeigepflicht für Straußwirtschaften eine speziellere Regelung dar. In diesen Fällen wird § 14 der Gewerbeordnung verdrängt.
Wer also eine Straußwirtschaft entsprechend § 10 bis § 12 der Gaststättenverordnung führen möchte, benötigt keine Gewerbeanmeldung.