| Direktvermarktung

Ladenöffnungsgesetz an Sonn- und Feiertagen: Was gilt für Direktvermarkter?

Direktvermarkter dürfen ihre Hofläden unter bestimmten Voraussetzungen auch sonntags öffnen und ihre selbsterzeugten Produkte anbieten, dies regelt das Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz. Doch welche Regelungen gelten für digitale Verkaufsstellen, so genannte 24/7 Stores und Warenautomaten rheinland-pfälzischer Direktvermarkter?
Regelungen für digitale Verkaufsstellen von Direktvermarktern

Normalerweise müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein. Ausnahmen für Hofläden regelt § 8 des Ladenöffnungsgesetzes (LadöffnG), welcher besagt, dass Verkaufsstellen für überwiegend selbst erzeugte und verarbeitete land-, wein- und forstwirtschaftliche Produkte auch außerhalb der festgelegten Ladenöffnungszeiten geöffnet sein dürfen.

Grundsätzlich sind die Ladenöffnungszeiten im Ladenöffnungsgesetz von Rheinland-Pfalz geregelt. Darin sind die allgemeinen Öffnungszeiten auf folgende Zeiten beschränkt:

Montag bis Samstag von 06.00 bis 22.00 Uhr

Sonderregelungen im Ladenöffnungsgesetz für landw. Direktvermarkter

Für Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Direktvermarkter gilt jedoch eine Sonderregelung (§ 8, Satz 1). Sie dürfen an allen Wochentagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet haben. Näheres regelt eine Rechtsverordnung der ADD. Danach gelten für den Sonntagsverkauf folgende Abgrenzungskriterien:

  • Die Verkaufsfläche des Hofladens darf bei max. 100 m² liegen. Größere Hofläden können Teilbereiche für den Sonntagsverkauf abgrenzen.
  • Der Anteil an mit Zukaufsprodukten bestückter Verkaufsfläche darf max. 30 % betragen. Auch hier könnten Teilbereiche für den Sonntagsverkauf abgegrenzt und Ware bei Bedarf aus dem Lager nachbestückt werden. Die Rechtsverordnung sieht vor, dass die Verkaufsfläche mit dem Anteil an Zukaufsprodukten in Form eines Planes nachgewiesen wird (einfache Handskizze genügt).

Warenautomaten sind nach dem Ladenöffnungsgesetz keine Verkaufsstellen

Einfache Warenautomaten werden gemäß dem LadöffnG nicht als Verkaufsstellen betrachtet, da diese nicht betreten werden können, somit greift das LadöffnG hier nicht.

Öffnungszeiten für „Digitale Kleinstsupermärkte/Verkaufsstellen“ oder automatisierte Hofläden der Direktvermarkter

Aktuell setzen immer mehr Direktvermarkter in Rheinland-Pfalz auch auf moderne automatisierte Hofläden bzw. Verkaufsstellen. Diese ohne Personal betriebenen, häufig 24/7 geöffneten Stores zeichnet in der Regel eine kleine Verkaufsfläche, eine Kundenregistrierung beim Zutritt sowie ein bargeldloses Bezahlverfahren aus. Hier können die Kunden somit in Selbstbedienung ganzjährig und rund um die Uhr, also außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten, Lebensmittel einkaufen. Bei hybriden Verkaufsläden handelt es sich um automatisierte Stores oder automatisierte Hofläden, die zeitweise mit Personal betrieben werden.

Derzeit stehen im LadöffnG von Rheinland-Pfalz keine Sonderregelungen für automatisierte Märkte.

Folglich ist für automatisierte Mini-Märkte in Rheinland-Pfalz entscheidend, ob diese als Verkaufsstelle oder Warenautomat eingestuft werden. Diese Einstufung übernimmt die örtliche Verwaltung. Bei einer durch die örtliche Verwaltung vorgenommenen Einstufung als Verkaufsstelle gilt grundsätzlich der Sonn- und Feiertagsschutz.

Aus der bereits oben dargestellten Sonderregelung für landwirtschaftliche Direktvermarkter lässt sich jedoch folgende Rechtslage ableiten:

Für automatisierte Mini-Märkte der landwirtschaftlichen Direktvermarkter wäre die Öffnung an Sonn- und Feiertagen möglich, sofern folgende Vorgaben eingehalten werden:

  • Die Verkaufsfläche des Hofladens (automatisierter Mini-Markt, auch hybrid betrieben) darf bei max. 100 m² liegen. Größere Hofläden können Teilbereiche für den Sonntagsverkauf abgrenzen.
  • Der Anteil an mit Zukaufsprodukten bestückter Verkaufsfläche darf max. 30 % betragen. Auch hier könnten Teilbereiche für den Sonntagsverkauf abgegrenzt und Ware bei Bedarf aus dem Lager nachbestückt werden. Die Rechtsverordnung sieht vor, dass die Verkaufsfläche mit dem Anteil an Zukaufsprodukten in Form eines Planes nachgewiesen wird (einfache Handskizze genügt).

Weiterhin ist den Behörden ein gewisser Spielraum überlassen – so können nach §12 des LadöffnG Sondergenehmigungen erteilt werden, wenn diese im öffentlichen Interesse dringend notwendig sind.

Aktuelle Entwicklungen zur Öffnung von vollautomatisierten Verkaufsstellen in Hessen

Aktuell hat sich diesem Thema auch der Hessische Landtag angenommen und einem Gesetzentwurf zur Öffnung von vollautomatisierten Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen zugestimmt. Lesen Sie alle Details hierzu im folgenden Artikel >>>

Jetzt neu: EIP Agri-Projekt zur Digitalisierung der Direktvermarktung

Das Referat Einkommensalternativen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz betreut aktuell ein EIP Agri-Projekt zur Digitalisierung der Direktvermarktung in Rheinland-Pfalz mit Hilfe von Smart Stores 24/7. Weitere Informationen zum Projekt finden Sie unter https://www.lwk-rlp.de/einkommensalternativen/ea-news-allgemein/projekt-digitalisierung-der-direktvermarktung-in-rheinland-pfalz-dv-store-40-als-eip-agri-innovationsvorhaben-ausgewaehlt

Kofinanziert durch die Europäische Union

#Themen

EA, DV

Teilen

Zurück