| Direktvermarktung

Neue Preisangabenverordnung (PAngV) zum 28. Mai 2022

In der Novelle der Preisangabenverordnung, die am 28. Mai 2022 in Kraft getreten ist, werden Ausnahmen bei den Regelungen zur Grundpreisangabe für Direktvermarkter und Weingüter präzisiert. Sprach die alte Preisangabenverordnung noch allgemein von kleinen Direktvermarktern, so erfolgt nun eine Konkretisierung, die auch Winzerbetriebe und Imker umfasst.
Clemens Hess Fotografie

Daneben gibt es auch Regelungen zu den vorgeschriebenen Mengeneinheiten sowie zur Angabe von Preisermäßigungen. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Punkte für Direktvermarkter zusammengestellt:

Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises für kleine Direktvermarkter

Die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises für Waren ist in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der PAngV geregelt. Laut § 4 Abs. 3 ist die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises jedoch „nicht anzuwenden auf Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbesondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern, […] mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt“. Hierbei gilt jedoch, dass im Falle eines Bezugs des Warensortiments im Rahmen eines Vertriebssystems die Pflicht zur Angabe des Grundpreises greift. Was unter einem Vertriebssystem zu verstehen ist, regelt die Verordnung nicht näher.

Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises bei Pflicht zur Angabe des Grundpreises

Lediglich Betriebe, die nicht unter die oben beschriebene Ausnahme fallen, sind zur Grundpreisangabe verpflichtet. Nach § 5 Abs. 1 wird die relevante Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises auf jeweils 1 Kilogramm oder 1 Liter festgelegt. Bei größeren Mengen von Waren, die üblicherweise in Mengen ab 100 Litern sowie ab 50 Kilogramm abgegeben werden, ist „für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht“.

Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren

Gegenüber Verbrauchern ist nach § 11 Abs. 1 „bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware de[r] niedrigst[e] Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern verwendet wurde“.

Ausnahme bei drohendem Verderb oder kurzer Haltbarkeit

Diese Regelung gilt nach § 11 Abs. 4 jedoch nicht für „individuelle Preisermäßigungen“ und „für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird“. Dies muss dem Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht werden.

Den kompletten Gesetzestext finden Sie im Bundesanzeiger >>>

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