| Direktvermarktung

Produkte in der Direktvermarktung richtig kennzeichnen

Umsetzung der Mengenkennzeichnung einer Zutat oder Zutatenklasse – QUID-Regelung
Clemens Hess Fotografie

Die richtige Kennzeichnung von Lebensmitteln ist „eine Wissenschaft für sich“. Zahlreiche Pflichtangaben gehören auch bei den Produkten der direktvermarktenden Betriebe aufs Etikett. Besonders anspruchsvoll ist in der Praxis häufig die Anwendung der QUID- Regelungen sowie der verpflichtenden Nährwertdeklaration.

Erst ab Dezember 2016 wurde gemäß der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) Art. 22 der VO (EU) Nr. 1169/2011 die Mengenkennzeichnung einer Zutat oder Zutatenklasse (QUID = Quantitative Ingredients Declaration) bei vorverpackten Lebensmitteln (Fertigpackungen) verpflichtend. Eine Bekanntmachung der EU konkretisiert die Umsetzung.

 Die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutatenklasse ist erforderlich, wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse:

a) in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist oder normalerweise von Verbrauchern mit dieser Bezeichnung in Verbindung gebracht wird; z.B. Aprikosen Chutney, in Königsberger Klopse -> Fleischanteil

b) auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist; z.B. Erdbeeren auf Etikett Erdbeeraufstrich, Pizza mit Schinken, „mit Butter zubereitet oder

c) von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unter-scheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnt, z.B. Mandelgehalt in Marzipan, Ei-Anteil bei Biskuit

Diese Angabe soll dem Verbraucher ermöglichen, auf den wertbestimmenden Anteil im Erzeugnis schließen zu können.

Die Angabe der Menge einer Zutat oder Zutatenklasse erfolgt als Prozentsatz der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung.

Die Nährwertdeklaration ist verpflichtend und für alle Lebensmittel tabellarisch und in vorgegebener Reihenfolge anzuwenden. Entsprechend Artikel 16, Absatz 3 in Verbindung mit Anhang V Nr. 19 LMIV sind Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Men-gen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandels-schäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen. Zudem gibt es eine Entscheidungshilfe der Länder zu den Ausnahmen der verpflichtenden Nährwertdeklaration.

Ist eine Nährwertdeklaration erforderlich, so ist sie tabellarisch und in vorgegebener Reihenfolge (bezogen auf 100 g oder 100 ml, freiwillig pro Portion) wie folgt anzugeben:

- Brennwert (in kJ und kcal)

- Fett (g)

- davon gesättigte Fettsäuren (g)

- Kohlenhydrate (g)

- davon Zucker (g)

- Eiweiß (g)

- Salz (g)

Artikel 31: Berechnung

(3)  Der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 30 Absätze 1 bis 5 sind diejenigen des Lebensmittels zum Zeitpunkt des Verkaufs.

Gegebenenfalls können sich diese Informationen auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen.

4)  Die angegebenen Zahlen sind Durchschnittswerte, die je nach Fall beruhen auf:

    a) der Lebensmittelanalyse des Herstellers,

    b) einer Berechnung auf der Grundlage der bekannten oder tatsächlichen durchschnittlichen Werte der verwendeten Zutaten oder

    c) einer Berechnung auf der Grundlage von allgemein nachgewiesenen und akzeptierten Da-ten.

Das Team der Einkommensalternativen unterstützt Sie gerne im Rahmen unseres Beratungsangebots bei der Umsetzung der QUID-Regelungen und der Nährwertdeklaration incl. der Berechnung speziell für Ihre Produkte. Sollten Sie weitergehende Fragen haben, können Sie sich gerne an unser Beratungsteam Einkommensalternativen der Landwirtschaftskammer wenden (EA(at)lwk-rlp.de).

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Beratung, EA, DV

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