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Übergangsfrist für ungeeichte Milchabgabeautomaten läuft zum Ende des Jahres 2022 aus

Jetzt schriftlichen Eichantrag stellen!

Für ungeeichte Milchabgabeautomaten gelten bis 31.12.2022 Ausnahmen von den Verpflichtungen des Mess- und Eichrechts. Dies auf einer Übergangsfrist beruhenden Ausnahmeregelungen für alte, ungeeichte Automaten laufen aus. Ab 1.1.2023 müssen dann alle Milchabgabeautomaten nach jedem Zapfvorgang für den Kunden einen Beleg ausdrucken, auf dem der Kunde sehen kann, wie viel Milch tatsächlich gezapft wurde und was sie kostet. Dazu muss der Automat geeicht werden. Das rheinland-pfälzische Landesamt für Mess- und Eichwesen hat dem Vernehmen nach den Betreibern von „alten Milchabgabeautomaten“ im Januar und im August dieses Jahres angeschrieben und darauf hingewiesen, dass ein schriftlicher Antrag auf Eichung des Automaten bis zum 21.10.2022 bei der zuständigen Außenstelle des Landesamtes zu stellen ist. Der Antrag kann aber auch online unter www.lme.rlp.de gestellt werden. Das für das Mess- und Eichwesen zuständige Landesamt hat bereits Kontrollen angekündigt, weshalb die Betreiber von ungeeichten Abgabeautomaten, aus der Zeit vor 2017, jetzt unbedingt handeln sollten. Sollte der Betrieb des Milchabgabeautomaten noch nicht beim Eichamt angemeldet worden sein, dann sollte dies umgehend nachgeholt werden. Diese „Verwenderanzeige“ kann ebenfalls online unter www.eichamt.de erfolgen. 

2017 war das BMEL den Argumenten des Bauernverbands gefolgt und hatte für alte ungeeichte Milchabgabeautomaten, die bereits vor dem 31.12.2017 in Betrieb genommen worden waren, eine fünfjährige Übergangsfrist zu gestanden. Die alten Modelle haben aber keinen Belegdrucker und/oder es fehlt die Kennzeichnung „CE“+ „M“ + Jahreszahl (2-stellig) + Nummer einer Konformitätsbewertungsstelle (4-stellig). Ohne diese Kennzeichnung und den Belegdrucker kann keine Eichung des Automaten erfolgen. Der Milchabgabeautomat darf somit ab 1.1.2023 nicht mehr verwendet werden. 

Quelle: Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e.V.

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