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UTP-Richtlinie hilft kleinen Lieferanten bei unlauteren Handelspraktiken

Die UTP-Richtlinie wird in Deutschland als Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) umgesetzt und kann helfen, wenn große Käufer ihre Marktmacht gegen kleinere Lieferanten ausspielen.
UTP Richtlinien

Das "AgrarOLkG", welches am 9. Juni 2021 in Kraft getreten ist, soll kleinere Lieferanten davor schützen, dass größere Käufer ihre überlegene Verhandlungsmacht ausnutzen, um bestimmte Kosten und Risiken einseitig auf die Lieferanten „abzuwälzen“. Dadurch sollen Praktiken eingedämmt werden, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ auf den Lebensstandard der landwirtschaftlichen Bevölkerung auswirken.

Das Grundprinzip ist, dass ein „kleinerer“ Lieferant, der an einen „größeren“ Käufer liefert, geschützt wird. Die Größe orientiert sich dabei am Jahresumsatz und ist in Kategorien gestaffelt.

Was ist verboten?

Verpflichteten Käufern ist es verboten, das wirtschaftliche Ungleichgewicht im Verhältnis zu geschützten Lieferanten durch unlautere Handelspraktiken auszunutzen. Unterschieden wird dabei in einen schwarzen sowie grauen Bereich.

 

Immer verboten sind unlautere Handelspraktiken im „schwarzen Bereich“:

  • Überlange Zahlungsfristen
  • Zurücksenden von unverkaufter Ware
  • Kurzfristige Vertragsbeendigung durch den Käufer bei verderblicher Ware
  • Beteiligung an Lagerkosten des Käufers
  • Bestimmte, einseitige Vertragsänderungen durch den Käufer
  • Erhebung unspezifischer Kosten oder Kosten für Qualitätsminderung nach Gefahrübergang oder Kundenbeschwerden beim Käufer
  • Listungsgebühren (außer bei der Markteinführung eines Produktes)
  • Vergeltungsmaßnahmen
  • Weigerung des Käufers, den Vertragsinhalt in Textform zu bestätigen
  • Missbrauch von Geschäftsgeheimnissen durch den Käufer

Nur zulässig, wenn "klar und eindeutig" vereinbart, sind im „grauen Bereich“:

  • Listungsgebühren bei Markteinführung eines Produkts
  • Zahlung oder Preisnachlässe für Vermarktung, Verkaufsangebote, Werbung, Verkaufsaktionen (Käufer muss Aktionszeitraum und voraussichtliche Menge in Textform mitteilen) sowie Bereitstellung auf dem Markt
  • Zahlung oder Preisnachlässe für das Einrichten der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden
  • Pflicht zur Vorlage einer Zahlungen- und Kostenschätzung in Textform

Lieferanten, die von unlauteren Handelspraktiken betroffen sind, können eine Beschwerde an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) wenden. Sie wird als Durchsetzungsbehörde für die Regelung tätig und kann auch von Amts wegen Untersuchungen aufnehmen. Im Fall einer Beschwerde hat das BLE hat ein Online-Beschwerdeformular eingerichtet, bei dem Beanstandungen anonym gemeldet werden können. Zusätzlich sind auch Verbände berechtigt, Beschwerden und Hinweise zu unlauteren Handelspraktiken von betroffenen Mitgliedern an das BLE zu richten.

Weitere Informationen zur UTP-Richtlinie/zum AgrarOlkG finden Sie HIER.

Den Tätigkeitsbericht des BLE zum Thema unlauterer Handelspraktiken in der Lebensmittellieferkette finden Sie HIER.

Das Online-Beschwerdeformular finden Sie HIER.

#Themen

Beratung, EA, DV

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