Rechtlich gesehen sind Wohnmobilstellplätze bauliche Anlagen, die einer Genehmigung durch die zuständige Behörde bedürfen (Bauamt und ggf. Untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung / Stadtverwaltung). In Rheinland-Pfalz ist die Landesbauordnung (LBauO) anzuwenden, wonach gemäß § 62 Ziff. 11d LBauO unbeschadet evtl. anderer Rechtsvorschriften Stellplätze bis höchstens 100 m² Fläche - ausschließlich - im Innenbereich genehmigungsfrei sind. Bei Vorhaben im Außenbereich muss zunächst die Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB geprüft werden. Ausschlaggebend ist dabei, ob die Stellplätze als untergeordnetes Vorhaben eines landwirtschaftlichen Betriebes angesehen und von dessen Privilegierung mitgezogen werden können. Bei bis zu höchstens drei Wohnmobilstellplätzen ist im Außenbereich die Genehmigung als von der Privilegierung "mitgezogenes Vorhaben" möglich. Wichtige Voraussetzung ist ein deutlich festzustellender räumlich-funktionaler Zusammenhang zum landwirtschaftlichen Betrieb. Sollten mehr als drei Wohnmobilstellplätze errichtet werden und keine sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, kann dies in der Regel nur über die Einleitung der Bauleitplanung der Gemeinde ermöglicht werden. Dies setzt eine vorherige Koordination mit der jeweils betroffenen Gebietskörperschaft voraus. Es empfiehlt sich insofern in einer möglichst frühen Planungsphase die Kontaktaufnahme mit den Beratern des Referats „Raumordnung“ der Landwirtschaftskammer.
Das Beratungsteam Einkommensalternativen stellt hier ein Merkblatt mit weiteren Informationen zur Verfügung. Es kann unter folgender E-Mail-Adresse angefordert werden: ea@lwk-rlp.de