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Merkblatt zur neuen Mehrweg-Angebotspflicht in der Gastronomie

Seit dem 1. Januar 2023 gilt die gesetzliche Mehrweg-Angebotspflicht für gastronomische Betriebe. Ein Merkblatt des DIHK gibt hierzu einen Überblick.

Die neue Mehrweg-Angebotspflicht in der Gastronomie betrifft alle Letztvertreiber und Befüller von aus Einwegkunststoff bestehenden Lebensmittelverpackungen sowie sämtlichen Arten von Einweggetränkebechern. Bei Verwendung der genannten Einwegverpackungen muss nun ein Mehrweg-Behältnis als Alternative angeboten werden, sodass die Kundschaft eine Wahlmöglichkeit zwischen Einweg und Mehrweg hat. Auch landwirtschaftliche und weinbauliche Betriebe mit einem Angebot verzehrfertiger Speisen vor Ort oder zum Mitnehmen sind von dem Gesetz betroffen. Kleinere Betriebe mit maximal fünf Mitarbeitern und einer Verkaufsfläche von höchstens 80 qm fallen unter eine Ausnahmeregelung und können anstelle des Angebots einer Mehrweg-Alternative von den Kunden selbst mitgebrachte Behältnisse befüllen. Auch für Verkaufsautomaten gilt die genannte Ausnahmeregelung. Vorab gefüllte bzw. vorverpackte Lebensmittel sind von dem Gesetz nicht betroffen.

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat ein Merkblatt erstellt, welches einen umfangreichen Überblick zu der neuen Mehrweg-Angebotspflicht, ihren Ausnahmeregelungen, Möglichkeiten zur Gestaltung des Mehrwegangebots sowie Anbietern von Mehrwegsystemen gibt. Auch werden Hinweise zu hygienischen Aspekten im Umgang mit Mehrwegbehältnissen gegeben.  

Das Merkblatt der IHK Koblenz finden Sie HIER.

#Themen

Beratung, EA, Gastro

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