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Berücksichtigung von landwirtschaftlichem Verkehr beim Straßenbau

Bei Straßenbaumaßnahmen werden die Belange der Landwirtschaft nicht immer zufriedenstellend berücksichtigt. Dies trifft sowohl bei Umwidmungen von Wirtschaftswegen zu Erschließungsstraßen für Neubaugebiete zu, als auch bei der Straßenunterhaltung in Form des „Straßenausbaues".
In ländlichen Gemeinden kann es auf den Straßen schon mal eng werden.

In geschlossenen Ortschaften fällt hierunter im Besonderen der Fahrbahnrückbau zu Gunsten von Gehwegen. Gerade bei der Anlage von Gehwegen in den ländlichen Gemeinden ist aus landwirtschaftlicher Sicht eine Berücksichtigung des landw. Verkehrs zwingend erforderlich, da bei einer Regelausbaubreite der Fahrbahn von 5,50 m eine maximale Fahrstreifenbreite von 2,75 m zur Verfügung steht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass z.B. Entwässerungsrinnen oder Randstreifen zur Fahrbahn zählen. Die entsprechende Verwaltungsvorschrift beschreibt in diesem Zusammenhang, dass die Randstreifen nicht dazu geeignet sind, Fahrzeugverkehre aufzunehmen. Dementsprechend verringert sich die nutzbare Verkehrsfläche auf Werte unter 5 m. 
Bei diesen geringen Straßenbreiten können Konflikte mit dem landwirtschaftlichen Verkehr entstehen, da überwiegend Arbeitsgeräte mit Transportbreiten von 3 m, bei Ausnahmegenehmigungen sogar über 3 m eingesetzt werden. Im Begeg-nungsfall mit anderen Verkehrsteilnehmern ist daher ein Überfahren der Gehwege oft nicht zu vermeiden. Bei der Nutzung der Straße durch landwirtschaftlichen Verkehr, der regelmäßig mit Anbaugeräten unterwegs ist, können diese in den Gehwegbereich ragen, was mit einer deutlichen Gefährdung der Fußgänger verbunden ist. Der Begegnungsverkehr zwischen landwirtschaftlichen Fahrzeugen untereinander ist bei diesen Ausbaubreiten nahezu nicht zu bewältigen. Ebenfalls ist im Begegnungsfall mit Bus oder Lkw eine Verkehrsbehinderung unvermeidbar.
Aus landwirtschaftlicher Sicht muss insbesondere vor dem Hintergrund des technischen Fortschrittes und der Entwicklung zu immer leistungsfähigeren Erntemaschinen bei Straßenbaumaßnahmen die Erreichbarkeit der Flächen mit überbreiten Fahrzeugen, wie z.B. Mähdreschern, sichergestellt bleiben. Hinzu kommt, dass die landwirtschaftlichen Betriebe immer weiter entfernte Betriebsflächen bewirtschaften und daher auf eine überörtliche Verkehrsanbindung, also gerade die öffentlichen Straßen, angewiesen sind. Das vorhandene landwirtschaftliche Wegenetz ist häufig auf Grund des Ausbauzustandes nicht in der Lage, diesen Verkehr aufzunehmen.

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz wird im Rahmen der verschiedenen Verfahren als Träger öffentlicher Belange zu den Planungen um Stellungnahme gebeten. Dabei wird von unserer Seite immer auf die genannten Probleme hingewiesen. 
Es ist jedoch auch wichtig, dass sich die von den Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen Landwirte frühzeitig mit den Planungen kritisch auseinandersetzen und gegebenenfalls auf die landwirtschaftliche Betroffenheite bei den Planungsträgern bzw. den Ortsgemeinden hinweisen. Gemeinsame Ortsbegehungen und Erläuterungen führen häufig zu gegenseitigem Verständnis und guten Lösungen.


 Jochen Cornelius, Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Kaiserslautern
 

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