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Ersatz von Wildschäden – rechtliche Grundlagen und das behördliche Verfahren

Der Ersatz von Wildschäden ist von jeher ein häufiges Streitthema zwischen Landwirten und Jagdverantwortlichen. Durch die Zunahme der Anzahl und Bedeutung von Wildschadensangelegenheiten in den letzten Jahren hat sich daran bis heute auch nichts verändert. Fehlende einvernehmliche Regelungen zwischen den Beteiligten und der Umstand, dass die Jagdpächter immer seltener dazu bereit sind, in neuen Pachtverträgen den Wildschadensersatz voll zu übernehmen, führen zur vermehrten Durchführung behördlicher Feststellungsverfahren und zum Teil auch Gerichtsverfahren.
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Auch wenn der einfachste und kostengünstigste Weg zur Regulierung von Wildschäden sicherlich nicht im Wege eines behördlichen Verfahrens erreicht wird, soll der folgende Beitrag einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen der Wildschadensregulierung und das behördliche Feststellungsverfahren bieten.

Anspruch auf Ersatz von Wildschaden – gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen zur Wildschadensregulierung in Rheinland-Pfalz befinden sich im Landesjagdgesetz, der Landesjagdverordnung und der Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes. Darüber hinaus gilt das Bundesjagdgesetz. Die Rechtsgrundlage für den Wildschadensersatzanspruch als solchen bildet in Rheinland-Pfalz § 39 Abs. 1 S.1 Landesjagdgesetz. Danach hat die Jagdgenossenschaft der geschädigten Person den Wildschaden zu ersetzen, soweit eine Grundfläche, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt wurde.
Grundsätzlich trägt also die Jagdgenossenschaft den Wildschaden gemeinschaftlich. Sollten dabei die Einnahmen aus der Jagdpacht nicht ausreichen, trifft die Jagdgenossen eine Ausgleichspflicht nach Grundstücksgröße. Diese Ausgleichspflicht trifft grundsätzlich auch die Grundeigentümer von befriedeten Grundflächen aus ethischen Gründen nach § 6 a Bundesjagdgesetz. Nur wenn das schädigende Wild auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder der Schaden auch ohne die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre, entfällt die anteilige Ausgleichspflicht (vgl. § 6 a Abs. 6 Bundesjagdgesetz). Tatsächlich verpflichtet sich aber in aller Regel bei Jagdverpachtung die pachtende Person (Jagdpächter) durch Jagdpachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens. In diesen Fällen haftet die Jagdgenossenschaft nur, soweit die geschädigte Person Ersatz von der pachtenden Person nicht erlangen kann. Es handelt sich somit in der Regel um eine subsidiäre bzw. nachgeordnete Haftung der Jagdgenossenschaft.

Um aber überhaupt einen Anspruch auf Wildschadensersatz gegen die Jagdgenossenschaft bzw. den Jagdpächter geltend machen zu können, müssen die in § 39 Abs. 1 S.1 Landesjagdgesetz genannten Voraussetzungen gegeben sein.

Zunächst muss sich also der Wildschaden auf einer Grundfläche befinden, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist. Ausgenommen sind demnach solche Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf. Befriedete Bezirke sind dabei nach § 8 Landesjagdgesetz Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen; Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung anstoßen und durch eine Umfriedung oder sonst erkennbar abgegrenzt sind; Friedhöfe und Bestattungswälder sowie Schaugehege, Sondergehege und Pelztierfarmen. Darüber hinaus können weitere Bezirke im Rahmen einer Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde befriedet werden. Verhältnismäßig neu ist ferner die Möglichkeit einer Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen nach § 6 a Bundesjagdgesetz. Der Grundeigentümer muss hierfür glaubhaft machen, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt.
Gehört die Grundfläche zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk oder ist sie einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert, sind alle Schäden am Grundstück selbst und dessen wesentlichen Bestandteile von der Norm geschützt; selbst bereits getrennte, aber noch nicht eingeerntete Erzeugnisse können nach § 40 Abs. 1 LJG unter den Wildschadensersatzanspruch fallen. Nicht unter den Schutzzweck der Norm fallen jedoch etwaige Schäden an Maschinen, welche sich unter Umständen auf der Fläche befinden. Sinn und Zweck der Norm ist allein die Regulierung von Schäden an der Grundfläche.
Als weitere Voraussetzung muss der Schaden vollständig oder teilweise von ersatzpflichtigen Wildtieren verursacht worden sein. Das Gesetz nennt hier als ersatzpflichtige Wildtiere Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen. Vom Schalenwild umfasst sind dabei unter anderem Schwarz-, Rot- und Rehwild. Die vom Gesetz genannten ersatzpflichtigen Wildtiere können jedoch durch Jagdpachtvertrag ergänzt bzw. erweitert werden. Eine solche „Erweiterung“ ist keineswegs ausgeschlossen und genießt grundsätzlich, soweit gültig und anwendbar, Vorrang vor der gesetzlichen Regelung.

Ausschluss des Anspruchs auf Ersatz von Wildschaden
Auch wenn die genannten Voraussetzungen auf Anspruch von Wildschadensersatz grundsätzlich gegeben sein sollten, kann der Anspruch im Einzelfall ausgeschlossen sein. So führt etwa die Nichteinhaltung der Einwöchigen Anmeldefrist des Wildschadens innerhalb des behördlichen Feststellungsverfahrens zum Verlust des Anspruchs.
Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden kann ferner durch ein Mitverschulden des Landwirts ausgeschlossen oder zumindest reduziert werden. Grundsätzlich gibt es zwar keine klaren und eindeutigen Vorgaben, wie der Landwirt sein Grundstück zu bewirtschaften hat, jedoch trifft ihn eine Verpflichtung alles ihm Zumutbare zu tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf Wildschadensersatz, wenn der Geschädigte die vom Jagdausübungsberechtigen getroffenen Maßnahmen zur Wildschadensverhütung unwirksam gemacht hat oder der Landwirt jegliche Verhütungsmaßnahmen ablehnt. Ebenso wurde durch die Rechtsprechung ein Mitverschulden bei nicht ordnungsgemäßer Landbewirtschaftung, etwa durch Einflügen von Bodenfrüchten oder Unterpflügen von abgehäckseltem, nicht abgeerntetem Mais mit nachfolgender Getreideaussaat angenommen. Letztlich kommt es jedoch immer auf den Einzelfall an. In diesem Zusammenhang sei aber auch erwähnt, dass nicht nur den Landwirt Pflichten treffen. Den Jagdpächter trifft nach § 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz die Pflicht, Wildschäden möglichst zu vermeiden. Die Jäger müssen versuchen, die Wildschaden verursachenden Wildarten so zu bejagen, dass Wildschäden möglichst ausbleiben. Allerdings ist der Jagdpächter nicht verpflichtet, präventive Schutzmaßnahmen durchzuführen, um den zu erwartenden Schäden vorzubeugen (z.B. keine Pflicht, Elektrozäune um Maisfelder zu ziehen).

Auch ist der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden bei sogenannten Sonderkulturen ausgeschlossen, wenn diese nicht in geeigneter Weise durch eine Umzäunung gesichert waren. Was der Gesetzgeber unter diesen Sonderkulturen versteht wurde eindeutig und abschließend in § 41 Abs. 2 Landesjagdgesetz geregelt: Weinberge, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzeln stehende Bäume sowie Forstkulturen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten und Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen werden als Sonderkulturen verstanden. Schäden hieran werden nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist. Die Anforderungen an die üblichen Schutzvorrichtungen sind in § 50 Landesjagdverordnung geregelt. So bedarf es etwa gegen Rot-, Dam- und Muffelwild einen mindestens 1,80 m hohen Drahtgeflechtszaun und gegen Wildkaninchen ein Drahtgeflechtszaun in Höhe von mindestens 1,30 m über der Erde, mindestens 20 cm in der Erde eingegraben und einer Maschenweite von höchstens 40 mm. Dabei steht einem Drahtgeflechtszaun ein Zaun anderer Bauart mit derselben Schutzwirkung gleich.

Trotz abschließender Aufzählung der Sonderkulturen im Gesetz, fällt die Einordnung von Streuobstwiesen nicht leicht. Auch in der Rechtsprechung ist die Zuordnung umstritten. Ein Teil der Rechtsprechung zählt Streuobstwiesen unter den Begriff der Obstgärten und damit zu den Sonderkulturen. Ein anderer Teil der Rechtsprechung legt den Begriff der Obstgärten eng aus und fasst Streuobstwiesen nicht unter Obstgärten mit der Konsequenz, dass ein Anspruch auf Wildschadensersatz auch ohne Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen entstehen kann. Letztere Auffassung vertritt auch das Landgericht Koblenz in einem Beschluss vom 23.03.2015 (Az. 6 S 47/15). Das Gericht führt in dem Beschluss aus, dass Streuobstwiesen nicht mit Obstgärten zu vergleichen seien. Argumentiert wird damit, dass bei Streuobstwiesen gegenüber den herkömmlichen Obstgärten gerade die Besonderheit bestehe, dass die Unterkultur stets landwirtschaftlich genutzt werde. Bei einer solchen Doppelnutzung sei es weder üblich noch vernünftig und aus landespflegerischer Sicht wünschenswert, die entsprechenden Flächen mit Schutzvorrichtungen zu versehen.

Das Wildschadensverfahren
Zur Abwicklung von Wildschadensfällen sieht das Gesetz ein Vorverfahren vor der örtlichen Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung vor. Der geschädigte Landwirt hat den Schaden spätestens innerhalb einer Woche, nachdem er ihn entdeckt hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte entdecken müssen, bei der Behörde anzumelden.
Probleme dabei bereitet, wann ein Schaden bei gehöriger Sorgfalt hätte entdeckt werden müssen. Der Bundesgerichtshof hat keine starren Fristen bzgl. Kontrollobliegenheiten vorgegeben; vielmehr wurde betont, dass die Kontrollvorgaben nicht unwirtschaftlich unvernünftig sein dürften. Letztlich überlies der Bundesgerichtshof jedoch die konkrete Entscheidung dem Tatrichter im Einzelfall. Erfahrungen aus der Rechtsprechung zeigen, dass regelmäßige Kontrollen in einem Rhythmus von vier Wochen nicht als wirtschaftlich unvernünftig anzusehen sind. Gerade auf Flächen, die bereits mehrfach von Wildschäden betroffen waren, geht die Rechtsprechung auch weiter. Hier soll ein Kontrollrhythmus von eins bis zwei Wochen angebracht sein.
Maßgeblich für die Einhaltung der Wochenfrist ist aber in der Regel der Tag, an dem der geschädigte Landwirt den Schaden entdeckt. Wird ein Schaden z.B. mittwochs entdeckt, dann ist dieser bis mittwochs darauf bei der Behörde zu melden. Hierdurch entstehen zunächst auch keine Kosten. Wichtig ist dabei, diese Frist unter keinen Umständen verstreichen zu lassen, da es sich hierbei um eine sogenannte Ausschlussfrist handelt. Wird die Frist nicht eingehalten, besteht keine Möglichkeit mehr das behördliche Verfahren zu bestreiten und damit den Anspruch geltend zu machen.

Die erforderliche Anmeldung kann dabei grundsätzlich formfrei erfolgen, jedoch ist es aus Beweisgesichtspunkten ratsam, die Anmeldung entweder schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde vorzunehmen. Ebenso muss die Anmeldung die genaue örtliche Lage (Schlag, Grundstücksparzelle) als auch den Zeitpunkt der Entdeckung ausweisen. Mehrere zeitlich auseinanderfallende Schadensfälle auf derselben Grundfläche müssen hinreichend voneinander abgrenzbar sein und jeweils gesondert angemeldet werden. Nach einem Urteil des Amtsgericht Düsseldorf vom 08.03.2017 (22 C 263/16) setzt eine ordnungsgemäße Wildschadensmeldung voraus, dass der Landwirt der zuständigen Behörde vermittelt, wann er welche Schäden an welchem Ort festgestellt hat. Dabei muss eine Abgrenzung zu älteren Schäden, gemeldet oder nicht, und zu jüngeren noch nicht gemeldeten Schäden möglich sein und es muss erkennbar sein, wann die Flächen vor der Schadensmeldung letztmalig kontrolliert wurden und welche Feststellungen hierbei konkret getroffen wurden. Nur wenn Umfang, Ort und Art der einzelnen Schäden genau dokumentiert und bewertet werden, ist eine hinreichende Unterscheidbarkeit gewährleistet. Zweifel gehen zu Lasten des Geschädigten! Eine genau Dokumentation der Schäden und wann diese festgestellt worden sind, ist daher dringend den Landwirten zu empfehlen um ihren Anspruch nicht aus formalen nicht aus formalen Gründen zu verlieren.
Nach der Anmeldung hat der Geschädigte eine weitere Woche Zeit um mit dem Ersatzpflichtigen selbständig eine einvernehmliche Regelung über die Schadensregulierung zu treffen. Innerhalb dieser zweiten Woche muss der Behörde mitgeteilt werden, ob eine einvernehmliche Regelung getroffen werden konnte. Sollte dies nicht der Fall sein, sind Angaben zur geschätzten Schadenshöhe zu machen. Ab diesem Zeitpunkt entstehen Kosten. Ein Versäumen dieser zweiten Wochenfrist hat zwar nicht den Verlust des Anspruchs zur Folge, kann jedoch den Verlust der Behörde als Partnerin zur Schadensabwicklung nach sich ziehen. Die Beweispflicht liegt dann alleine beim Geschädigten. In diesem Fall gilt: Beweise sichern! Dies kann durch eine private Beauftragung eines Sachverständigen und/oder durch die Beantragung eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens beim Amtsgericht erfolgen.
Bei fehlender einvernehmlicher Regelung beraumt die Behörde daraufhin unverzüglich einen Ortstermin mit den Vertragsparteien (auch der Jagdgenossenschaft) und dem örtlichen Wildschadensschätzer an. Der Begriff „unverzüglich“ ist in diesem Zusammenhang zeitlich nicht starr festgelegt. Vielmehr muss der Ortstermin so rechtzeitig erfolgen, dass keine Beweisverluste zu befürchten sind. Zu Beginn des Ortstermins soll erneut eine gütliche Einigung durch einen Behördenvertreter angestrebt werden. Kann diese nicht erreicht werden, stellt der Wildschadensschätzer den entstandenen Schaden fest. Hierüber fertigt er eine Niederschrift mit der Bezeichnung und Kulturart des Grundstückes, Wildart und Umfang des Schadens nach Flächengröße und -anteil, Schadensbetrag sowie der Aufstellung seiner Kosten. Dem bestellten Wildschadenschätzer kommt hierbei ein Beurteilungsspielraum zu, wie konkret er den Schadensbetrag berechnet, auch wie er den Beteiligten den Schadensumfang, die Berechnungsmethoden und die Grundüberlegungen in Bezug auf eine Schadensminderungspflicht deutlich macht. Dies erfasst die zeichnerische wie fotografische Darstellung des Schadensumfangs wie auch der Umgebungssituation (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27.08.2015 - 3 K 935/13). Diese Niederschrift bildet die Grundlage für den von der Behörde zu erstellenden Vorbescheid. Sowohl Geschädigter als auch Ersatzpflichtiger können gegen diesen Bescheid vor Gericht klagen. Geschieht dies nicht, muss die im Bescheid festgestellte Summe gezahlt werden.
Je nach Aufwand und Schadenshöhe kann für dieses Verfahren eine Verwaltungsgebühr zwischen 45 und 225 Euro anfallen. Zusätzlich ist mit Kosten für den Wildschadensschätzer ab 65 Euro, sowie dessen Fahrtkosten und Auslagen zu rechnen. Diese Kosten werden im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verteilt. Beispiel: der Geschädigte gibt einen Schaden in Höhe von 500 Euro an, der Ersatzpflichtige ist zu einer Zahlung von 100 Euro bereit, der Wildschadensschätzer legt den Schaden auf 400 Euro fest. Der Geschädigte unterliegt in diesem Beispiel mit 100 Euro und der Ersatzpflichtige mit 300 Euro. Die Kostenverteilung erfolgt somit 1:3, also ¼ zu ¾.

Insgesamt kann festgehalten werden, dass eine einvernehmliche Regelung von Wildschäden die schnellste und kostengünstigste Variante darstellt. Sie kann und sollte zu jedem Zeitpunkt, auch noch innerhalb des Verfahrens, angestrebt werden. Sollte dies nicht möglich sein oder sollte Unsicherheit darüber bestehen, ob eine Einigung erzielt werden kann, muss die Behörde unmittelbar aufgesucht werden um den Schaden innerhalb der einwöchigen Frist zu melden. Zögern Sie hier nicht, sonst droht ein Verlust Ihrer Rechte! 

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