Bürokratische Entlastung für Gastronomen: Aufzeichnungspflicht für Trinkgelder wird vereinfacht
Im vergangenen Monat hat das Bundesfinanzministerium eine wichtige Entscheidung getroffen, die viele Gastronomen und Hoteliers freuen dürfte: Die grundsätzliche Aufzeichnungspflicht für Trinkgelder an Arbeitnehmende, wie sie bisher galt, wurde rückgängig gemacht. Diese Änderung sorgt für eine bürokratische Entlastung der Gastronomiebranche, die aufgrund ihrer Kassenführung häufig Ziel von Betriebsprüfungen ist. Doch was genau bedeutet diese Aufhebung und welche praktischen Auswirkungen sind zu erwarten?
© LWK RLP/ Peter Bender

Was galt bisher?
Trinkgelder für Arbeitnehmende sind in der Gastronomie oft ein Thema bei Betriebsprüfungen. Bislang hatte das Bundesfinanzministerium festgelegt, dass Trinkgelder, die in bar an Mitarbeitende übergeben werden, als Geschäftsvorfälle zu erfassen sind. Bar gegebene Trinkgelder mussten im Rahmen der Kassenführung dokumentiert werden, um einen sogenannten „Kassensturz“ sicherzustellen, sodass der Soll- und Ist-Bestand der Kasse jederzeit übereinstimmend ist. Diese Regelung brachte für die Gastronomie zusätzlichen Aufwand mit sich, da Trinkgelder häufig bar gezahlt werden und nicht immer sofort ersichtlich war, ob sie korrekt verbucht wurden.
Wie sehen die Änderungen aus?
Im März 2025 wurde eine Änderung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vorgenommen. Das Bundesfinanzministerium hat die generelle Aufzeichnungspflicht für Trinkgelder an Arbeitnehmende aufgegeben. In der Praxis bedeutet dies vor allem eine Erleichterung bei der Kassenführung. Sofern Trinkgeld, welches in bar an Arbeitnehmende gezahlt wurde, nicht mit den betrieblichen Einnahmen vermischt wird, entfällt für Gastronomen die Aufzeichnungspflicht.
Wann ist weiterhin eine Aufzeichnung erforderlich?
Trotz der Erleichterung bleibt in bestimmten Fällen eine Aufzeichnungspflicht bestehen. Dies gilt insbesondere für Trinkgelder, die per EC- oder Kreditkarte gezahlt werden. Da diese Zahlungen auf das Geschäftskonto des Unternehmens eingehen und später an die Arbeitnehmenden ausgezahlt werden, bleibt die Aufzeichnungspflicht bestehen. Gastronomen müssen hier sicherstellen, dass die Trinkgelder korrekt von den Betriebseinnahmen getrennt und dokumentiert werden.
Unklar bleibt, ob das Bundesfinanzministerium auch bei bar gezahlten Trinkgeldern, die mit den Betriebseinnahmen in der Kasse vermischt werden, von der Aufzeichnungspflicht absieht. Besonders dieser Fall führt oft zu Diskussionen bei Betriebsprüfungen. Jedoch gibt es hierzu keine klaren Hinweise in der Veröffentlichung des Ministeriums. Hintergrund ist die Notwendigkeit des Kassensturzes, bei dem der Soll- und Ist-Bestand der Kasse übereinstimmen müssen. Daher wird geraten, Trinkgelder in bar möglichst getrennt von den Betriebseinnahmen aufzubewahren.
Welche Vorteile hat die Änderung?
Die Änderung reduziert den Aufwand bei der Kassenführung erheblich, da Trinkgelder in bar nun nicht mehr aufgezeichnet werden müssen, wenn sie nicht mit den Betriebseinnahmen vermischt werden. Besonders für kleinere Betriebe oder solche mit vielen bargeldintensiven Transaktionen stellt dies eine bedeutende bürokratische Erleichterung dar.
Fazit:
Die Rücknahme der Aufzeichnungspflicht für bare Trinkgelder an Arbeitnehmende ist ein wichtiger Schritt und stellt eine Erleichterung für die Gastronomie dar. Anstatt sich laufend mit den Aufzeichnungspflichten als bürokratische Hürde beschäftigen zu müssen, können sich Gastronomen nun besser auf die Zufriedenheit ihrer Gäste fokussieren. Natürlich bleibt die korrekte Kassenführung wichtig, insbesondere wenn Trinkgelder mit Betriebseinnahmen vermischt werden. Insgesamt dürfte diese Änderung den bürokratischen Aufwand verringern und den Arbeitsalltag in vielen Gastronomiebetrieben zumindest etwas erleichtern.
Hier finden Sie die Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2025-03-03-aenderung-aeao-31b-usw.pdf?__blob=publicationFile&v=6