Nach der Entscheidung vom Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 13.9.2022, in der es darum ging, ob einem Betriebsrat ein Initiativrecht bei der Einführung eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems zukommt, wurde nun vom BAG die Urteilsbegrünung veröffentlicht. Sie erläutert, warum eine generelle Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht und gibt Hinweise zur Ausgestaltung dieser Verpflichtung.
Für alle Arbeitgeber gilt eine Arbeitszeiterfassungspflicht für all ihre Mitarbeiter – so leitet das BAG aus § 3 Absatz 2 Nr. 1 ArbSchG die Verpflichtung des Arbeitgebers ab, die komplette Arbeitszeit aller Beschäftigten zu erfassen. Aufgezeichnet werden müssen: Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit inkl. Pausen. Für leitende Angestellte gilt diese Dokumentationspflicht jedoch nicht. Klar ist: Es muss sich um ein objektives, verlässliches und zugängliches System handeln. ABER: Es wurde nicht gesagt, dass dieses System elektronisch sein muss. So können beispielsweise von den Mitarbeitern auch weiterhin händisch Stundenzettel genutzt werden und es gibt keine Verpflichtung, dass der Arbeitgeber die Aufzeichnung selbst tätigen muss. Allerdings muss das genutzte Dokument vom Arbeitgeber vorbereitet sein, d.h. alle Aufzeichnungen müssen ein einheitliches Format vorweisen. Außerdem muss der Arbeitgeber diese Aufzeichnungen regelmäßig kontrollieren. Entscheidend ist, dass die Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten überprüfbar ist.
Nach der Veröffentlichung der Entscheidungsgründe kündigte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereits an, dass gesetzliche Neuregelungen folgen werden.
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