Dieses Thema hat in der Vergangenheit immer wieder für Diskussionen gesorgt, weshalb der Ausschuss sich damit auseinandersetzte. Als Referentin konnte Dr. Theresa Scheu vom Hofgut Neumühle gewonnen werden, die den Ausschussmitgliedern zunächst die gesetzlichen Grundlagen näherbrachte. An Verordnungen und Gesetzen kommt man bei dieser Thematik nicht vorbei. Das „Königsgesetz“, wie Frau Dr. Scheu es nannte, ist dabei das Tierschutzgesetz. Zudem ist der Transport von Nutztieren in der Tierschutztransportverordnung geregelt. Dr. Scheu erläuterte zudem verschiedene Leitfäden, die Landwirten helfen, die Transport- und Schlachtfähigkeit ihrer Tiere zu beurteilen. Diese Leitfäden sind visuell aufbereitet, um im Zweifelsfall fundierte Entscheidungen treffen zu können. Wichtig ist immer, dass man eine direkte Inaugenscheinnahme des Tieres vornimmt und erkennt, wann ein Tier nicht mehr transportfähig ist.
Ein zentraler Punkt in Dr. Scheus Vortrag war der Umgang mit kranken und verletzten Tieren. Der Entscheidungsbaum nach Leßmann und Petermann (2012) kann dabei eine gute Unterstützung sein. Der Fall tritt ein, dass Sie ein krankes und verletztes Tier in Ihrer Herde haben. Zunächst stellt man sich die Frage, ob das Tier therapiewürdig ist. Die Entscheidung über die Therapiewürde muss individuell getroffen werden. Hierbei darf der ökonomische Aspekt nicht vergessen werden. Wenn man sich für die Therapiewürde entscheidet, stellt sich die Frage, ob das Tier noch gruppenfähig ist oder nicht. Bei der Beurteilung, ob ein Tier gruppenfähig ist, spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, wie z.B. das Allgemeinbefinden und die Bewegungsfähigkeit des Tieres. Weiterhin ist als Kriterium auch die Überwachungsmöglichkeit zu nennen. Dies gestaltet sich in einer Gruppe oft schwieriger. Wenn man das Tier nicht als gruppenfähig einstuft, dann findet die Absonderung in eine Krankenbucht – oder besser gesagt in eine „Genesungsbucht“ - statt. Wenn man sich gegen die Therapiewürde entscheidet, folgt im Entscheidungsbaum die Frage, ob das Tier noch schlachtfähig ist. Wenn ja, ist das Tier auch transportfähig? Wenn ja, dann Schlachtung. Wenn man es nicht als schlachtfähig bewertet, folgt die Nottötung im Entscheidungsbaum. Generell gilt, dass ein Tier transportfähig ist, wenn es frei von Schmerzen ist und ohne Hilfe frei auf den Transportanhänger läuft. Bei Unsicherheiten sollte der Hoftierarzt hinzugezogen werden, der für das betroffene Tier gegebenenfalls eine Transportfähigkeitsbescheinigung ausstellt. Die Untersuchung und die Ausstellung der Bescheinigung durch den Tierarzt darf nicht älter als 24 Stunden sein und muss gewisse Kriterien enthalten.
Frau Dr. Scheu stellte in Ihrem Vortrag einige Einzelfälle sehr gut dar und ging dabei auch auf verschiedene Nutztierarten ein. Die anschließende Diskussion unter den Ausschussmitgliedern war lebhaft und zeigte das große Interesse an diesem wichtigen Thema. Es wurde deutlich, dass alle Beteiligten - Landwirt, Transporteure, Schlachthofbetreiber und amtliche Tierärzte – eine Verantwortung im Prozess des Tiertransports tragen. Eine gute Kommunikation und Transparenz zwischen den Akteuren sind entscheidend, um Missverständnisse zu vermeiden.
Veranstaltungshinweis
Am 26. und 31. März 2025 finden auf dem Hofgut Neumühle zwei Fortbildungsveranstaltungen zur Transportfähigkeit und Schlachttauglichkeit von Rindern und Schweinen statt. Nach einem theoretischen Einstieg wird am Nachmittag auch die praktische Anwendung im Stall geübt. Interessierte können sich online auf der Internetseite des Hofgut Neumühle anmelden.
Im Rahmen der Ausschusssitzung informierte Dr. Uta Wettlaufer-Zimmer vom Landesuntersuchungsamt umfassend über die hochansteckende Tierseuche Maul- und Klausenseuche (MKS). Die Referentin erläuterte die Gefahren der Viruserkrankung, die Paarhufer und Schwielensohler (z.B. Rind, Schwein, Ziege, Schaf, Hirsch etc.) betrifft. Die MKS zählt zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen der Kategorie A.
Das Virus verbreitet sich sowohl durch den direkten Kontakt zwischen Tieren als auch durch indirekte Übertragungswege. Besonders problematisch ist, dass infizierte Tiere das Virus bereits ausscheiden, bevor klinische Symptome sichtbar werden. Die hohe Umweltstabilität des Erregers und die niedrige Infektionsdosis tragen zusätzlich zur raschen Ausbreitung bei. Eine Infektion äußert sich durch Blasenbildung im Maul- und Zungenbereich, Fieber, Speicheln, Schmatzen.
Um eine Einschleppung des Erregers zu verhindern, spielt die Biosicherheit in landwirtschaftlichen Betrieben eine entscheidende Rolle. Wichtiger denn je wird die Biosicherheit. Vorbeugung ist die beste Devise. Dazu zählt eine genaue Analyse potenzieller Einschleppungswege, beispielsweise durch Tierärzte, Besamungstechniker oder betriebsfremde Besucher. Praktische Schutzmaßnahmen wie betriebsinterne Stiefel für Tierärzte, Desinfektionsmatten und Stiefelüberzieher für Besucher sollten konsequent umgesetzt werden, um das Risiko einer Einschleppung zu minimieren. Die Sensibilisierung der Landwirte und die konsequente Umsetzung von Biosicherheitsmaßnahmen sind essenziell, um die Tiergesundheit und wirtschaftliche Stabilität der Betriebe zu gewährleisten.
An diesem Sitzungstag wurde unter anderem das neue Meldesystem zur Impfkostenbeihilfe für die BTV-Impfung angesprochen. Bisher beantragte der Hoftierarzt die Impfbeihilfe bei der Tierseuchenkasse. Rückwirkend zum 01. Januar 2025 muss dies nun der Tierhalter selbst beantragen. Aktuell laufen landesweit die BTV-Impfungen und das neue Meldeverfahren führte zur Verwirrung bei den Tierhaltern. Das genannte Meldeportal steht aktuell noch nicht zur Verfügung, eine Beantragung der Impfbeihilfe ist aber rückwirkend für die Landwirte möglich. Mit einem Start dieses Portals ist Mitte/Ende März zu rechnen. Es können dann die Impfbeihilfe für BTV und Impfungen bei Pferden direkt online auf der Internetseite der Tierseuchenkasse beantragt werden. Für andere Impfungen ist dieses Portal nicht vorgesehen.
Christiane Reif-Lanser, Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz