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Blauzungenkrankheit: Hinweise für das Verbringen BTV-3 geimpfter Tiere

Bezüglich der BTV-3 Impfgestattungsverordnung vom 07.Juni 2024 möchten wir das Referat Tiergesundheit und Tierseuchen, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität auf Grund des gesteigerten Informationsbedarfs bezüglich der Verbringungsregelungen wie folgt informieren:

- Prinzipiell erfolgte die Impfgestattung der drei BTV-3 Impfstoffe um Tierleid abzuwenden
  insbesondere vor dem Hintergrund der schweren Symptomatik und der hohen Mortalität
  durch den BTV-3 Serotyp bei Schafen.

- Nach derzeitigem Stand entstehen keine Vorteile für Verbringungen durch eine Impfung
  mit einem der gestatteten BTV-3 Impfstoffe nach EU-Recht, da die Impfstoffe noch keine
  Immunitätsdauer spezifizieren (gem. Anh. V Teil II Kap. 2 Abschn. 1 Nr. 3 b der DelVO (EU)
  2020/689).

Das Ministerium empfiehlt dennoch zum Schutz der Tiere vor einer schweren Klinik und den wirtschaftlichen Einbußen, die Tiere gegen BTV-3 zu impfen.


Weitere Informationen zum Verbringen der Tiere und Förderungen der Impfung finden Sie unter:

mkuem.rlp.de/themen/tiere-und-tierwohl/tiergesundheit-tierseuchenbekaempfung/blauzungenkrankheit-bt

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