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Bundestag lehnt dauerhaft ermäßigten Umsatzsteuersatz für die Gastronomie ab

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 21. September 2023 gegen einen Gesetzentwurf zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes zugunsten einer dauerhaft ermäßigten Umsatzsteuer von sieben Prozent für den Verzehr von Speisen in Gastronomiebetriebe gestimmt. Ab dem 1. Januar 2024 müssen Gutsschänken, Straußwirtschaften und Hofcafés somit nun wieder 19 Prozent Umsatzsteuer auf Speisen ausweisen.

Zur Abminderung der negativen Folgen der Corona-Pandemie für die Gastronomie wurde die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab dem 1. Juli 2020 befristet bis Ende 2023 von 19 auf 7 Prozent abgesenkt. Aufgrund der hohen Energie- und Warenkosten sowie der sinkenden Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Gastronomie innerhalb Europas, wo ein Großteil der EU-Mitgliedsstaaten einen ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie gewährt, hat die CDU/CSU-Fraktion einen Entwurf zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vorgelegt, um einen dauerhaft ermäßigten Umsatzsteuersatz für die deutsche Gastronomie zu erwirken. Nachdem der Finanzausschuss des Bundestages die Ablehnung des Gesetzentwurfs mit Verweis auf die Steuermindereinnahmen empfohlen hat, stimmte die Mehrheit der Abgeordneten gestern in einer namentlichen Abstimmung mit 367 zu 284 Stimmen sowie fünf Enthaltungen gegen den Entwurf. 

Die Rückkehr zur Besteuerung mit 19 % ab 2024 wird weitere Preissteigerungen in der Gastronomie zur Folge haben. So müsste ein Gericht mit einem aktuellen Brutto-Verkaufspreis von 15 Euro bei gleichbleibenden Kosten 16,68 Euro brutto kosten, um den gleichen Gewinn zu erzielen. Bauern- und Winzerhöfen mit gastronomischen Angeboten vor Ort wird dringend empfohlen, die steigende Umsatzsteuer bei ihrer Preiskalkulation für das nächste Jahr zu berücksichtigen. 

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Beratung, EA, Gastro

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