| Beratung/ Thema des Monats

Das Testbetriebsnetz – Wertvoll, auch für meinen Betrieb?

Die Testbuchführung erfährt in diesen Monaten besondere Aufmerksamkeit. Was versteht man darunter, welche Betriebe werden ausgewertet, und was ist der Zweck? Lesen Sie auch, was die Betriebe zu einer freiwilligen Teilnahme motiviert, und wie Sie ggf. auch daran teilnehmen können.
Testbuchführung

Die Testbuchführung – kein Selbstzweck!

Die Daten der Testbuchführung werden beispielsweise verwendet, wenn es darum geht Ausgleichszahlungen für Eingriffe zu bemessen, die Folgen agrarpolitischer Maßnahmen zu evaluieren oder auch für die Zukunft zu gestalten – und ggf. auch abzuwenden.  Eine realistische, sachgerechte Datengrundlage ist also im Interesse des gesamten Berufsstandes! Ein weiterer Aspekt ist die Nutzung für unsere Broschüre, welche eine wichtige Unterlage für Sachverständige und Beratung darstellt.

Was hat der teilnehmende Betrieb davon?

-Bei AFP-Anträgen zur Investitionsförderung wird die Teilnahme am Testbetriebsnetz mit Punkten im Auswahlverfahren bedacht. Das priorisiert Förderanträge von Testbetrieben.

-Die Abschlüsse der Testbetriebe müssen bis Mitte Oktober bzw. Mitte November vorliegen. In der Folge werden die Abschlüsse bei den Buchstellen immer mit hoher Priorität bearbeitet.

-Für die Testbuchführung muss die Naturalbuchhaltung geführt werden. Diese ist eine wesentliche Grundlage, wenn der Abschluss für betriebswirtschaftliche Auswertungen und unternehmerische Entscheidungen herangezogen werden soll – und nicht nur der Steuererklärung dient. 

-Die Aufwandsentschädigung für die Betriebe beträgt 90 €/Jahr.

-Als Testbetrieb haben Sie leichten Zugang zu Ihren Betriebsauswertungen über Jahre und zu vergleichbaren Betrieben (-> horizontale u. vertikale Betriebsvergleiche)

-Für betriebswirtschaftlichen Beratungen, beim Ranking für eine Finanzierung und vielen anderen Fällen ist ein auf Plausibilität geprüfter, betriebswirtschaftlicher Abschluss wertvoll.

Wie kann ich Testbetrieb werden?

Möglich ist die Teilnahme für nahezu alle Betriebe mit mehr als 25.000 € Standardoutput, was hier etwas vereinfacht als „übliche Erlöse“ auf Betriebsebene (ohne Prämien) übersetzt werden kann. Nötig ist ein BMEL-Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres, der nach den aktuellen Ausführungsanweisungen verbucht wird, und bis zum 15.10. bzw. 10.11. als csv-Datei übertragen werden kann. Ergänzend zu den buchhalterischen Daten werden weitere Angaben erhoben, die eine regionale / organisatorische Auswertung ermöglichen.

Und wie sieht es mit dem Datenschutz aus?

Der übertragene Datensatz enthält keine Namen oder Adressen. Eine Zuordnung zur Person oder zum Betrieb / Jahresabschluss ist nur auf der Ebene der Buchstelle möglich. Die Landwirtschaftskammer kann nur dann eine Zuordnung vornehmen, wenn Sie uns durch Mitteilung Ihrer Betriebsnummer beauftragen, Auswertungen abzurufen. Ohne Ihre Beteiligung ist keine Zuordnung möglich.

Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung!

 

#Themen

Beratung, BWL, EA

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