| Einkommensalternativen

De-minimis-Beihilfen steigen auf 300.000 €

Der Inflation wurde Rechnung getragen und der Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen auf insgesamt 300.000 € in drei Jahren angehoben. Was De-minimis-Beihilfen sind und was diese Änderungen für Sie bedeuten, lesen Sie hier.
De-minimis-Beihilfen unterstützen u.a. Betriebe mit Einkommensalternativen

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen: 

Im Bereich der Einkommensalternativen zählen Zuschüsse aus der LEADER-Förderung oder der bezuschussten betriebswirtschaftlichen Beratung zu den De-minimis relevanten Beihilfen. Auch Zuschüsse aus dem mittlerweile geschlossenen Programmteil „Förderung von Investitionen zur Diversifizierung“ (FID) der einzelbetrieblichen Investitionsförderung fielen unter die De-minimis relevanten Beihilfen. Nach der neuen Regelung können nun De-minimis relevante Fördermittel für verschiedene Vorhaben bis zur Ausschöpfung der Zuschussgrenze von 300.000 € in drei Jahren beantragt werden.  

Unternehmen, die die zuvor gültige De-minimis-Grenze von 200.000 € bereits ausgeschöpft hatten, haben nun die Möglichkeit weitere Anträge zu stellen.  

Wichtig zu wissen: 

Nach der De-minimis-Beihilfen Verordnung wird unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur das einzelne Unternehmen, sondern der gesamte Unternehmensverbund bei der Ermittlung der De-minimis relevanten Beihilfen in die Betrachtung einbezogen. Hier werden z.B. die Gutsschänke und das Weingut oder die Gästebeherbergung und der landwirtschaftliche Betrieb zusammen betrachtet.  

Erhält ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Beihilfe Verordnungen, so müssen diese zusammen betrachtet und können bis zum Erreichen einer Obergrenze zusammengerechnet werden. 

Nähere Informationen finden Sie in dem Merkblatt „De-minimis“ der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB-Bank).

Informationen zur bezuschussten Beratung >>>

Informationen zur LEADER-Förderung finden Sie HIER >>>

Weitere Hintergrundinformationen

Was sind De-minimis-Beihilfen:

Eigentlich bedürfen Beihilfen beziehungsweise Subventionen eines EU-Mitgliedstaates an ein Unternehmen der Genehmigung durch die Europäische Kommission, wenn sie sich wettbewerbsverzerrend auswirken können und unterliegen somit Wettbewerbsregeln. Als De-minimis-Beihilfen gelten Beihilfen, deren Betrag als geringfügig anzusehen ist und bei denen vermutet wird, dass eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht stattfindet. Folglich sind sie von der Anwendung der Wettbewerbsregeln ausgenommen und auf Grund ihres Volumens nicht genehmigungspflichtig.

Bisherige Regelung und Änderung:

Die Voraussetzungen und Bedingungen für diese Beihilfen sind in der De-minimis-Beihilfen Verordnung geregelt. Ab dem 1. Januar 2014 galt die EU-Verordnung Nr. 1407/2013, die auf der Basis der Art. 107 und 108 AEUV erlassen wurde. Der Schwellenwert lag bei 200.000 €. Für den Agrarsektor wurde ergänzend die EU-Verordnung 1408/2013 erlassen (bezeichnet als „Agrar-De-minimis-Beihilfen Verordnung“) und lag bei 15.000 Euro.

Am 1. Januar 2024 ist die EU-Verordnung 1407/2013 durch die EU-Verordnung 2023/2831 mit dem Namen „Allgemeine-De-minimis-Beihilfen Verordnung“ abgelöst worden. Der Schwellenwert wurde dabei auf 300.000 € angepasst, um die Inflation abzubilden. Die EU-Verordnung 1408/2013 bleibt weiterhin erhalten, wurde aber auf 20.000 € angehoben.

 

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