Winzerbetriebe, die sich bereits einen Weinautomaten angeschafft haben und zwischenzeitlich befürchten mussten, das Gerät eingepackt zu lassen, können aufatmen: Ein Weinautomat muss nicht zwingend innerhalb eines wörtlich "gewerblich genutzten Raums" aufgestellt werden. Das Aufstellen auf einem eingefriedeten Wohn- oder Betriebsgrundstücks wird demnach bereits als "gewerblich genutzter Raum" definiert.
"Vorab: Das Jugendschutzgesetz ist dabei natürlich unbedingt einzuhalten", betont Hildegard Runkel, Referatsleiterin Einkommensalternativen bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Paragraf 9, Abs. 3 im Jugendschutzgesetz macht zur Vorgabe, dass der Automat in einem „gewerblich genutzten Raum“ aufgestellt und durch technische Vorrichtungen verhindert wird, dass Kinder und Jugendliche an die alkoholischen Getränke kommen können. Alternativ muss dies durch eine Aufsicht gewährleistet werden, aber dann wäre der Automat eigentlich überflüssig.
Warenautomaten sind nicht erst seit der Corona-Pandemie, aber in deren Zuge umso stärker in den Blick der Erzeuger gerückt, weil die Kundinnen und Kunden den Komfort zu schätzen wissen. Es ist eine Entwicklung im Bereich der Einkommensalternativen landwirtschaftlicher Erzeuger, die sich auf dem Weg zu einem obligatorischen Standbein der Direktvermarktung befindet. "Der Charme eines Weinautomaten besteht ja gerade darin, dass man hochwertige Erzeugnisse der Winzer frei zugänglich und außerhalb der Öffnungszeiten beziehen kann. Insofern befürworten wir die Installation solcher Automaten und hoffen, dass für diese zukunftsträchtige Variante der Direktvermarktung Lösungen gefunden werden, die die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes, die Wünsche der Kundinnen und Kunden und die Ansprüche der Erzeuger in Einklang bringen", sagt Hildegard Runkel.