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Energieeffizienzförderung in Landwirtschaft und Weinbau

Ab dem 06.09.2024 können wieder Energieeffizienzförderanträge bei der BLE gestellt werden. Mit dem Neustart der Förderung werden wieder Investitionen in energieeffiziente Einzelmaßnahmen sowie Energieeffizienzmaßnahmenpakete gefördert.

Bei der Förderung von Maßnahmenpaketen muss die prognostizierte Reduzierung der CO2-Emissionen durch eine Energieberatung nachgewiesen werden.  

Einzelmaßnahmen

Die Investitionen in einen Vorkühler für die Milch oder in eine frequenzgesteuerte Vakuumpumpe sind sehr effiziente Maßnahmen. 
Unabhängig von der Bauart werden sowohl Platten- oder Rohrkühler gefördert, wenn die Milchtemperatur im Einlauf zum Milchtank um mindestens 15 Kelvin reduziert wird. An diesem Beispiel sieht man die hohe Wirtschaftlichkeit der Milchvorkühlung.

Beispiel Vorkühler mit Berechnung

 

Beispiel Frequenzgesteuerte Vakuumpumpe mit Berechnung

Als Einzelmaßnahme kann der Austausch von Bestandsmotoren durch hocheffiziente fabrikneue Elektromotoren, Pumpen, Ventilatoren oder Kompressoren beantragt werden. Die Förderung für hocheffiziente Einzelmaßnahmen kann direkt beantragt werden. 

Energiespeicher 

Bei bereits vorhandenen PV-Anlagen kann in Ergänzung die Förderung für einen Energiespeicher beantragt werden. Die Größe des Energiespeichers muss auf die bestehende Anlagengröße abgestimmt werden. 

Einsparinvestitionen mit Energieberatung

Eine PV-Eigenverbrauchsanlage ist eine Einsparinvestition, die in Kombination mit einer Energieberatung gefördert wird. Bei einer PV-Anlage ist der Eigenverbrauch des erzeugten Stroms entscheidend dafür, wie viel Tonnen CO2 eingespart werden.  

Beispiel: Ein Weinbaubetrieb mit einem Stromverbrauch von 30.000 kWh will in eine 30 kWp PV-Eigenverbrauchsanlage mit ca. 37.500 € netto investieren. Um den Eigenverbrauch zuverlässig einschätzen zu können, müssen die tatsächlichen Verbräuche über eine Lastgangmessung ermittelt werden. Für die Berechnung der eingesparten Tonnen CO2 wird der Stromverbrauch vom Weinbaubetrieb, der Vinothek und dem Betriebsleiterwohnhaus herangezogen. Der Stromverbrauch weiterer Wohnungen oder der Unterkünfte für Gäste oder Saisonarbeitskräfte kann dabei nicht berücksichtigt werden. Es muss eine klare Trennung zwischen den förderfähigen Energiebedarfen aus dem Weinbaubetrieb, der Vermarktung und der Betriebsleiterwohnung und den nicht förderfähigen Energiebedarfen erfolgen.    
Der durch eine Lastgangmessung ermittelte PV-Stromeigenverbrauch in dem Beispiel beträgt ca. 10.500 kWh, 35 % bezogen auf die 30.000 kWh. Werden die 13.500 kWh mit dem CO2 Äquivalent 0,435 tCO2 / MWh multipliziert, erhält man die eingesparten CO2-Emissionen in Höhe von 5,8725 Tonnen. Bei einer Förderung von 1.500 € pro eingesparter Tonne CO2 wären das in dem vorgenannten Beispiel ca. 6.851,25 €. 
65% des erzeugten PV-Stroms könnte in diesem Beispiel nicht vor Ort verbraucht werden. Dieser Überschussstrom kann ins Netz eingespeist werden, muss jedoch direkt vermarktet werden. Eine EEG-Vergütung des eingespeisten Stroms ist nicht möglich, da das eine Doppelförderung darstellen würde. Bei einer Förderung der PV-Anlage über die BLE kann es sinnvoll sein, eine kleinere PV-Anlage im Verhältnis zum Jahresverbrauch zu planen. Die Eigenverbrauchsquote ist dann höher und der Überschussstroms entsprechend geringer. 

Im Rahmen der Energieberatung vergleichen wir die Wirtschaftlichkeit der BLE geförderte PV-Anlage mit einer PV-Eigenverbrauchsanlage, deren Überschussstrom nach dem EEG vergütet wird. Liegt der Eigenstromverbrauch unter einer gewissen Grenze, ist die EEG-Vergütung wirtschaftlicher. 

Durch die BLE geförderte Anlagen zur Erzeugung von Wärme und zur Bereitstellung erneuerbarer Energien dürfen nur so viel Energie erzeugen, wie das landwirtschaftliche Unternehmen im Jahresdurchschnitt verbraucht. Der Verkauf von Strom zur Einspeisung in das Netz ist nur gestattet, soweit der Wert für den durchschnittlichen jährlichen Eigenverbrauch eingehalten wird. 

PV-Altanlagen

Bei Stromerzeugungsanlagen, die innerhalb von zwölf Monaten nach der Antragstellung aus der EEG-Förderung fallen, können die Ausgaben für die Einbindung ins betriebliche Stromnetz zur Eigenversorgung gefördert werden. Zudem werden auch die Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR) sowie die zugehörige Software zur Dokumentation, zur Überwachung und Regulierung der Energieverbräuche in den optimierten Anlagen gefördert. 
Wir unterstützen Sie bei Ihren Förderanträgen und beraten Sie, wie Sie den Energieverbrauch senken können und durch die Erzeugung von erneuerbaren Energien netzunabhängiger werden. Weitere Informationen erhalten Sie von unserem Beratungsteam >>>

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