Grundsätzlich sollte vor dem Beginn eines Bauprojekts abgeklärt werden, welche Nutzungsmöglichkeiten der Gesetzgeber zulässt. So spielt vor allem die Lage des geplanten Objekts eine wichtige Rolle. Insbesondere im Außenbereich muss genau geprüft werden, ob die Maßnahme privilegiert ist. Unabhängig von der Lage im Innen- oder Außenbereich führt der Ausschank von Alkohol gegen Entgelt dazu, dass das Gaststättengesetz greift, was für die Betriebe mit besonderen Auflagen und Bedingungen verbunden ist.
Doch auch bereits bestehende Räumlichkeiten können nicht ohne Weiteres für beliebige Zwecke genutzt werden. Soll die Räumlichkeit nachträglich einer anderen Nutzung zugeführt werden, als ursprünglich im Bauantrag angegeben und genehmigt wurde, sollte der Betrieb prüfen, unter welchen Bedingungendies rechtlich möglich ist und ob eine Umnutzung beantragt werden muss.
Leider kommt es immer wieder vor, dass die Antragsteller die Nutzung im Bauantrag aus Unwissenheit nicht korrekt formulieren oder aber im Nachhinein eine andere Nutzung anstreben, da sich zum Beispiel das Konzept in der Umsetzungsphase weiterentwickelt hat. Die tatsächliche Nutzung entspricht in diesen Fällen nicht der ursprünglichen Genehmigung. Um böse Überraschungen zu vermeiden, ist es wichtig, vor Beginn des Projektes alle rechtlichen Voraussetzungen und späteren Möglichkeiten abzuklären. Insbesondere das Baurecht, das privilegierte Bauen im Außenbereich und das Gaststättenrecht müssen hier im Hinblick auf die konzeptionellen Wünsche der Betriebsleiterfamilie betrachtet und in Einklang gebracht werden.
Darüber hinaus stehen vor allem Weingüter vor der rechtlichen Hürde, dass sie Alkohol gegen Entgelt ausschenken und somit unter die Bestimmungen des Gaststättengesetzes fallen. An dieser Stelle ist es wichtig, dass die Unterschiede zwischen einer Gutsschänke, Straußwirtschaft, einer vorübergehenden Gestattung und Vinothek bekannt sind und rechtlich eingeordnet werden können. Übrigens ist eine Raumvermietung oder die Ausrichtung von Events auch nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig.
Das Beratungsteam Einkommensalternativen steht Ihnen bei rechtlichen Fragen und Problemen rund um die Hofgastronomie gerne beratend zur Seite. Auch sind Ihnen die Beraterinnen und Berater des Referats Raumordnung, insbesondere, was die Vorgaben für eine Privilegierung im Außenbereich betrifft, sowie des Referats Bau und Technik für baurechtliche Einschätzungen oder erste Entwurfsplanungen mit Kostenschätzung gerne behilflich. Es empfiehlt sich, lieber ein Mal zu viel als zu wenig nachzufragen und die Kompetenzen aller genannten Referate einzubeziehen!
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