Betrachtet man den Flächenbedarf der einzelnen Anlagen, wie beispielsweise eine Reithalle von 20 m x 40 m Hufmaß mit ca. 1.000 m² Fläche, einen Reitplatz mit 1.200-1.300 m² oder einen Stall für 30 Pferde mit angrenzenden Paddocks mit ca. 1.500 m², so wird deutlich, dass die Pferdehaltung oft schon allein aufgrund des umfangreichen Flächenbedarfs im Außenbereich angesiedelt werden muss. Meist handelt es sich hierbei um Standorte, die außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen.
Die Genehmigung solcher Bauvorhaben erfolgt nach den Regelungen des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung. Dabei müssen, je nach Lage im Innen- oder Außenbereich, unterschiedliche Vorgaben beachtet werden. Bei der Planung einer Baumaßnahme sollte im Vorfeld geklärt werden, ob der Standort im Innen- oder Außenbereich liegt. Hierbei ist häufig bereits ein Blick in den Flächennutzungsplan hilfreich.
Bebauungsplan als Richtlinie
Für Bauvorhaben im Innenbereich richtet sich die Genehmigung nach den Vorgaben des jeweiligen Bebauungsplans. In Wohngebieten sind landwirtschaftliche Betriebe und private Pferdehaltung in der Regel nicht gestattet. In sogenannten Dorfgebieten ist dagegen eine landwirtschaftliche Tierhaltung möglich. Falls kein Bebauungsplan vorhanden ist, richtet sich die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit am Charakter der umliegenden Bebauung. Ist diese landwirtschaftlich geprägt, ist eine Tierhaltung, zumindest im geringen Umfang, meist möglich. Befinden sich in der Umgebung ausschließlich Wohngebäude, ist der Charakter eines Wohngebietes anzunehmen, in dem regelmäßig keine Tierhaltung zulässig ist.
Im Außenbereich sind Bauvorhaben nach § 35 Abs.1 Nr.1 Baugesetzbuch (BauGB) nur als privilegierte Vorhaben genehmigungsfähig. Es dürfen keine öffentlichen Belange entgegenstehen, die Erschließung muss gesichert sein und das Vorhaben muss einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Pferdehaltung im Bereich der Liebhaberei oder umgangssprachlich auch Hobbytierhaltung erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig nicht.
Ein landwirtschaftlicher Betrieb definiert sich über § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 201 BauGB. Nach § 201 umfasst der Begriff der Landwirtschaft den Ackerbau und die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Die Futtergrundlage ist sicher erfüllt, wenn pro Pferd 0,5 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung stehen, die idealerweise im Eigentum des Betriebes liegen sollte. Pachtflächen werden nur mit langfristigen Verträgen von mindestens 10 bis 12 Jahren bei der Berechnung der Futtergrundlage berücksichtigt. Zu landwirtschaftlichen Tätigkeiten zählen die Pferdezucht und die Pensionspferdehaltung, nicht jedoch der Reitunterricht, Kutschfahrten oder der Pferdehandel.
Weitere Voraussetzungen
Die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit erfüllt allein aber noch nicht die betrieblichen Kriterien. Hierzu müssen weitere Voraussetzungen nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB erfüllt werden. Dies sind unter anderem die Ernsthaftigkeit, Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung, die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte in nicht unerheblichem Umfang, die fachliche Eignung des Betriebsleiters, die Gewinnerzielungsabsicht und das Verhältnis des Kapitaleinsatzes zum Gewinn. Grundsätzlich wird gefordert, dass aus der Tierhaltung regelmäßige, nicht unerhebliche Einkünfte erzielt werden können, die nicht nur die Ausgaben und Kosten abdecken, sondern auch dauerhaft zum Lebensunterhalt des Antragstellers beitragen.
In der Haltung von nur wenigen Pferden wird nach der Rechtsprechung kein auf Dauer angelegter landwirtschaftlicher Betrieb gesehen. Werden die genannten Kriterien nicht erfüllt, insbesondere wenn keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, dient das Vorhaben keinem landwirtschaftlichen Betrieb und ist damit nicht privilegiert zulässig.
Offene Unterstände bis zu einer Größe von 100 m² und einer Höhe von 6 Metern sind gemäß § 62 Abs. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz baugenehmigungsfrei, sofern sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Hierbei ist jedoch unbedingt zu beachten, dass zumindest eine Genehmigung nach dem Naturschutzrecht dennoch erforderlich ist. Weitere Informationen zu genehmigungsfreien Bauvorhaben finden Sie hier (https://www.lwk-rlp.de/service/presse/detail/wann-darf-ohne-genehmigung-gebaut-werden).
Da die Abgrenzung zwischen Hobby/Liebhaberei und gewinnorientierter Landwirtschaft oftmals schwierig ist, sollte im Vorfeld abgeklärt werden, ob eine Genehmigung möglich ist. Es empfiehlt sich, hierzu die Beratung der Landwirtschaftskammer in Anspruch zu nehmen. Weitere Infos gibt's auf unseren Internetseiten:
Elisabeth Wirtz, LWK RLP