Grundlage für Kennzeichnungen auf Verpackungen ist seit Dezember 2016 die überarbeitete Version der europäischen Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) (EU) Nr. 1169/2011. Ist eine Herkunftsbezeichnung laut Gesetz auf der Verpackung notwendig, muss diese auch richtig angegeben werden. Wie die genaue Herkunftsbezeichnung auszusehen hat ist in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ersichtlich.
Laut dieser Verordnung sind Bezeichnungen wie „deutscher Eichblattsalat“ oder „Rheinland-Pfalz“ alleine nicht zulässig und müssen durch die Deklaration „Ursprungsland Deutschland“ ergänzt werden. Regionale Ursprungsangaben (wie z. B. Rheinland-Pfalz) sind zulässig, ersetzen aber nicht die Angabe des Ursprungslandes und können daher zusätzlich angegeben werden. Die Herkunftsbezeichnung ist nicht mit dem Aufdrucken der Firmenanschrift abgegolten. Diese muss ebenfalls auf der Verpackung abgebildet werden.