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Lebensdauer für Pflanzgenehmigungen werden verlängert

Die Europäische Kommission hat am 12. August 2024 die delegierte Verordnung 2024/2159 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen zur Behebung der Marktstörungen auf dem Weinmarkt der Union veröffentlicht.
Die Fristen für Pflanzgenehmigungen werden verlängert
Die Fristen für Pflanzgenehmigungen werden verlängert

Darin wird geregelt, dass Neupflanzungs- und Wiederbepflanzungsgenehmigungen für Rebflächen in den bestimmten Weinanbaugebieten Ahr, Mittelrhein, Mosel, Nahe, Pfalz und Rheinhessen, die im Jahr 2024 und 2025 auslaufen würden, automatisch um 3 Jahre verlängert werden. Betriebe, die von der Verlängerung Gebrauch machen wollen, müssen nichts weiter veranlassen. 

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, betroffenen Pflanzgenehmigungen ganz oder auch teilweise zurückzugeben. Allerdings setzt dies voraus, dass die Pflanzgenehmigungen noch nicht genutzt wurden und der Landwirtschaftskammer bis 31.12.2024 der Verzicht schriftlich erklärt wird.

Alle betroffenen Betriebe wurden am 27.11.2024 angeschrieben. 

Wichtig: Die Richtigstellung der Pflanzgenehmigungsübersicht für die Verlängerung / Verzichte im WIP erfolgt Ende Januar 2025.
 

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