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Neues Urteil im Arbeitsrecht: Lohngleichheit für Teilzeitbeschäftige und Mini-Jobber

Bei gleicher Qualifikation und gleicher Tätigkeit müssen Teilzeitbeschäftigte, zu denen auch Mini-Jobber zählen, den gleichen Stundenlohn erhalten wie Vollzeitbeschäftigte

Im Streitfall, der zu dem Urteil am 18. Januar 2023 führte, ging es darum, ob jemand, der als geringfügig Beschäftigter in Teilzeit angestellt ist, Anspruch auf die gleiche Lohnhöhe für die gleiche Arbeit hat wie Vollzeitbeschäftige. Denn auch wenn, wie von dem beklagten Unternehmen vorgetragen, eine höhere Planungssicherheit sowie weniger Planungsaufwand bei Vollzeitbeschäftigten vorliegt, so würde laut Berufungsgericht eine geringere Stundenvergütung den Kläger entgegen § 4 Abs. 1 TzBfG ohne sachlichen Grund benachteiligen. Der Kläger verfügt über die gleiche Qualifikation und übt die gleiche Tätigkeit aus wie auch die Vollzeitbeschäftigen.  Der von dem beklagten Unternehmen vorgetragene erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung stellt demnach keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung dar.

Hier können Sie das Urteil vom 18. Januar 2023 – 5 AZR 108/22 – des Bundesarbeitsgerichts nachlesen.

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