Neben der Anzeige- bzw. Baugenehmigungspflicht (AwSV, Landesbauordnung RLP LBauO bzw. Hessische Bauordnung HBO) gibt es weitere Vorgaben, die an die am Bau Beteiligten im Bauprozess gestellt werden. Ab der Größe von 25 m³ bei einer Anlage zum Lagern von Silagesickersaft, ab 500 ³ bei einer sonstigen JGS-Anlage (z.B. Güllebehälter oder Lagune) oder ab 1.000 m³ bei einer Mistplatte oder einer Anlage zum Lagern von Siliergut sind für die Errichtung, Stilllegung oder wesentliche Änderung sowohl Fachbetriebe als auch ein/e Sachverständige/r einzuschalten. Dabei soll der/die Sachverständige vor Baubeginn beauftragt werden.
Listen der Sachverständigen-Organisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach AwSV können für ganz Deutschland beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Nordrhein-Westfalen LANUV abgerufen werden. (https://www.lanuv.nrw.de/). Fachbetriebe werden über die jeweiligen Sachverständigenorganisationen (z.B. TÜV oder Dekra) in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich geschult und benannt.
Im Baugenehmigungsverfahren in Rheinland-Pfalz wird zudem gem. § 103 des Landeswassergesetzes die „Planvorlageberechtigung Wasserwirtschaft“ angefordert. PlanerInnen in diesem Sinne können bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gefunden werden.
Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere BauberaterInnen oder die KollegInnen des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen wie gewohnt gerne zur Verfügung.
Stand: 23.04.2024
Simone Hamann-Lahr
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz