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Urteil zu fertigverpackter Leberwurst - Wursthüllen und Verschlussclipse gehören zur Füllmenge

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat im Streit zwischen einer Wurstwarenherstellerin und dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW entschieden, dass auch nicht essbare Wurstpellen und Verschlussclipse zur Füllmenge von fertigverpackter Leberwurst zählen.

In dem genannten Streitfall ging es um fertigverpackte Leberwürste mit einer Nennfüllmenge von 130 Gramm. Bei Füllmengenkontrollen durch den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW war aufgefallen, dass die essbare Wurstmasse durchschnittlich etwa 2,3 bis 2,6 Gramm weniger wog als in der Nennfüllmenge angegeben. Der Landesbetrieb untersagte der Herstellerin daraufhin die Vermarktung von Wurstwaren, bei denen die nicht essbaren Hüllen und Clipse der Fertigpackung nicht austariert worden sind. Dagegen klagte die Herstellerin vor dem Verwaltungsgericht Münster, wurde jedoch mit der Begründung, dass ein Lebensmittel laut Lebensmittelinformationsverordnung nur etwas sein kann, was man auch essen könne, in erster Instanz abgewiesen. Nun erhielt die Herstellerin im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht NRW Recht, sodass die Untersagungsverfügung wieder aufgehoben wurde. In seinem Urteil berief sich das OVG auf eine EWG-Richtlinie aus dem Jahr 1976, in der die Füllmenge im Sinne der allgemeinen Handelspraxis als tatsächliche Erzeugnismenge der Fertigpackung inklusive der nicht essbaren Verpackungsbestandteile definiert ist. Hierbei besteht eine Fertigpackung aus einem Erzeugnis und seiner vollständigen mengenerhaltenden Umschließung. Folglich gilt die Wurst erst als fertigverpackt, wenn sie mit einer Umschließung beliebiger Art, also einer Fertigpackung, an Verbraucher vermarktet wird. Laut dem zuständigen Senat nimmt die seit 2014 geltende Lebensmittelinformationsverordnung, auf die sich der Landesbetrieb in seinen Kontrollen berief, Bezug auf die europäische Richtlinie von 1976 und damit verbundene deutsche Vorschriften, wobei sich an den Regelungen des Fertigpackungsrechts jedoch nichts geändert habe. Folglich sei der Begriff des Erzeugnisses nicht durch Vorschriften des Lebensmittelhygienerechts eingeschränkt und könne somit auch nicht essbare Bestandteile der Fertigpackung einschließen. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde eine Revision zugelassen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden wird.   

Das ausführliche Urteil ist unter folgendem Link zu finden: https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseOVG/26_240524/index.php

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EA, DV

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