Für eine Einzäunungen im Außenbereich kann eine Baugenehmigung erforderlich sein, die sich aus den Bestimmungen der Landesbauordnung (LBauO) ergeben kann. Man kann die Einfriedungen in Weidezäune und sonstige offene bzw. geschlossene Einfriedungen unterteilen.
1. Weidezäune
Weidezäune, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, sind bau-rechtlich genehmigungsfrei (§ 62 Abs. 1 Nr. 6 LBauO). Ein landwirtschaftlicher Betrieb liegt vor, wenn Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB betrieben wird, der Betrieb auf Dauer angelegt ist und der Betrieb für den Eigentümer einen Teil seiner Existenzgrundlage darstellt.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass für nichtlandwirtschaftliche Tierhaltung, also für gewerbliche Betriebe und Hobbytierhaltungen immer ein Bauantrag gestellt werden muss.
„Herkömmliche" oder „ortsübliche“ Weidezäune gelten nicht als Eingriff in die Natur und brauchen daher keine naturschutzrechtliche Genehmigung. Die „Herkömmlichkeit" muss auch die haftpflichtversicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Schutz vor ausbrechendem Vieh) berücksichtigen. Bei Rindvieh sind das beispielsweise Holzpfosten mit drei Reihen Drahtlitze, bei landwirtschaftlicher Damtierhaltung Knotengitter von zwei Meter Höhe, das sich nach unten verjüngt und in den Boden eingelassen ist.
Nicht herkömmliche Weidezäune und Einzäunungen benötigen immer eine Baugenehmigung. So ist beispielsweise ein zwei Meter hoher Maschendrahtzaun für die Rindviehhaltung nicht herkömmlich oder ortsüblich.
2. Sonstige Einfriedungen
„Offene" Einfriedungen (z.B. Zäune, Hecken) von Grundstücken, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, sind baugenehmigungsfrei (nach § 62 LBauO). Hierzu zählen Zäune zum Schutz landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Kulturen. Auch hier gilt, dass der Betrieb auf Dauer betrieben wird und Teil der Existenzgrundlage des Eigentümers ist.
„Geschlossene" Einfriedungen (z.B. Mauern) für einen landwirtschaftlichen Betrieb und offene Einfriedungen, die keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, brauchen dagegen immer eine Baugenehmigung. Sie gelten auch als Eingriff in Natur und Landschaft und benötigen daher eine naturschutzrechtliche Genehmigung. Forstliche Kulturzäune und Wildschutzzäune gelten nicht als Eingriff.
Gemäß § 42 Nachbarrecht Rheinland-Pfalz müssen Einfriedungen von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen ist, auf Verlangen des Nachbarn 0,5 m zurückbleiben. Von der Grenze eines Wirtschaftsweges müssen Einfriedungen ebenfalls 0,5 m zurückbleiben.
Liesa-Maria Faust, Referat Raumordnung, Regionalentwicklung und Naturschutz