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Pflicht zur Meldung von Registrierkassen ab 2025

Bisher war die Mitteilungsverpflichtung über die In- und Außerbetriebnahme von Registrierkassen bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt. Das Bundesfinanzministerium hat nun mitgeteilt, dass diese elektronische Übermittlungsmöglichkeit ab dem 1. Januar 2025 über das Programm „Mein ELSTER“ und eine entsprechende Schnittstelle zur Verfügung gestellt wird. Ab diesem Zeitpunkt wird eine Meldung von Registrierkassen dann verpflichtend.
Registrierkassen

Für die ab dem 1. Januar 2020 eingeführten zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) von Registrierkassen wurde eine Meldung in Papierform an das Finanzamt vorgesehen. Von dieser hat das Bundesfinanzministerium anschließend abgesehen und die Meldepflicht so lange aufgehoben, bis eine Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung besteht. Dieses elektronische Verfahren steht ab Januar 2025 durch das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung. Somit ist eine Meldung aller vor dem 1. Juli 2025 angeschafften Registrierkassen bis zum 31. Juli 2025 verpflichtend. Für Registrierkassen, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, besteht die Verpflichtung zur Anmeldung innerhalb der Frist eines Monats nach Anschaffung. Ebenso ist mit nach dem Stichtag außer Betrieb genommenen Registrierkassen zu verfahren. Hier ist zu beachten, dass deren Anschaffung zuvor auch angemeldet wurde. Erfolgte die endgültige Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems vor dem 1. Juli 2025, ist diese nur zu melden, wenn die Anschaffung auch bereits gemeldet wurde. Die genannten Regelungen sind auch für gemietete und geleaste Registrierkassen gültig.    

Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass die Grundsätze der ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form und zum Datenzugriff unberührt bleiben. Auch ist jedes elektronische Aufzeichnungssystem nach §146a der Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme (AO) grundsätzlich einer Betriebsstätte eindeutig zuzuordnen. Es existiert eine einheitliche Meldeart für die Anmeldung, Abmeldung und Korrekturmeldung zu (einzelnen) mitzuteilenden elektronischen Aufzeichnungssystemen einer Betriebsstätte. Es wird seitens des Ministeriums noch einmal darauf hingewiesen, dass alle sich an einer Betriebsstätte befindlichen elektronischen Aufzeichnungssysteme stets bei jeder Mitteilung in der o.g. einheitlichen Mitteilung zu übermitteln sind. Eine Mitteilung (An-, Ab- oder Korrekturmeldung) muss für jede Betriebstätte getrennt abgegeben werden.  

Vorteile der TSE-zertifizierten Registrierkasse – Kartenzahlungen nehmen weiter zu  

Zu einem modernen Kassensystem, welches die Vorgaben der TSE-Zertifizierung einhält, gehört auch stets ein Kartenterminal. Laut einer Analyse des Unternehmens SumUp habe Kartenzahlungen in den letzten Jahren deutlich zugelegt und zu einem Umsatzwachstum beigetragen. Gleichzeitig sinkt der Betrag, der mit Karte gezahlt wird, stetig. Dies zeigt, dass eine Kartenzahlung im Alltag auch zunehmend für kleinere Beträge genutzt wird. Besonders in der Gastronomie ließ sich ein hoher Anstieg an bargeldlosem Bezahlen verzeichnen, wobei auch hier der Umsatz zugenommen hat. Besonders die kontaktlose Möglichkeit, wo die Nutzung der Karte ohne Eingabe einer PIN oder Unterschrift erfolgt, wird hierbei auch immer beliebter. Insgesamt profitieren die Kunden von flexibleren Zahlungsmöglichkeiten. Doch auch für den Unternehmer hat die Kartenzahlung Vorteile. So wird diese unter anderem aufgrund der einfacheren Handhabung als kostengünstiger und sicherer im Vergleich zu Barzahlungen angesehen. Die ausführliche Analyse finden Sie hier: https://gastgewerbe-magazin.de/kartenzahlungen-essentiell-fur-unternehmenserfolg-kleiner-handler-48165 

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: https://www.dehoga-bundesverband.de/fileadmin/Startseite/09_DEHOGA_compact/Anlagen_2024/BMF-Schreiben_Mitteilungspflicht_Kassen_28.6.2024.pdf 

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